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Telekommunikationsgesetz
| Teil 11 - Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden (§§ 191 - 222) |
| Abschnitt 2 - Befugnisse (§§ 202 - 208a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
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§ 202Durchsetzung von Verpflichtungen
§ 203Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungs-
pflichten § 204Auskunftserteilung § 205Ermittlungen § 206Beschlagnahme § 207Vorläufige Anordnungen § 208Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur § 208aErprobung neuer Technologien und Verfahren
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pflichten § 204Auskunftserteilung § 205Ermittlungen § 206Beschlagnahme § 207Vorläufige Anordnungen § 208Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur § 208aErprobung neuer Technologien und Verfahren
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Rechtsprechung zu § 207 TKG
2 Entscheidungen zu § 207 TKG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 05.01.2024 - 1 L 2033/23
Telekommunikation, Vor-Ort-Untersuchung, Mitnutzung, Beschlusskammer, ...
- VG Köln, 14.03.2023 - 1 L 58/23
Open Access, Offener Netzzugang, Breitbandförderung
Querverweise
Auf § 207 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Verfahren
- Beschlusskammern
- § 212 (Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen)