Einführungsgesetz GVG
4. Abschnitt - Kontaktsperre (§§ 31 - 38a) |
(1) 1Die §§ 31 bis 38 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen einen Gefangenen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 des Strafgesetzbuches) eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist,
1. | Mord oder Totschlag (§§ 211, 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), | |
2. | Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b oder | |
3. | gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, des § 310b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des § 311a Abs. 1, der §§ 312, 316c Abs. 1 oder des § 319 |
zu begehen. 2Sie finden entsprechende Anwendung auch für den Fall, dass der nach § 31 Satz 2 zweiter Halbsatz erforderliche dringende Tatverdacht sich auf eine Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches bezieht, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gefangene wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Hinweis der Redaktion:In § 38a EGGVG ist mit Wirkung vom 25.4.2006 die bisherige Regelung des Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 30.9.1977 (BGBl. I S. 1877) überführt worden. Eine Rechtsänderung ist damit nicht verbunden. Es handelt sich um eine Übergangsvorschrift für die Fälle einer Strafverfolgung oder Strafvollziehung nach altem Recht (vor Einführung des § 129a StGB, aber unter Verwirklichung von dessen - damaligen - Voraussetzungen). Die Verweise in Absatz 1 Nr. 3 sind nicht angepaßt worden und verstehen sich demnach als solche auf das Strafgesetzbuch in der am 30.9.1977 geltenden Fassung
Vorschrift eingefügt durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.04.2006 | Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 19.04.2006 |
Querverweise
Auf § 38a EGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Anwendungsbereich und Aufgaben
- § 1 (Anwendungsbereich)