Einführungsgesetz GVG
| 4. Abschnitt - Kontaktsperre (§§ 31 - 38a) |
1Die Feststellung nach § 31 trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte oberste Landesbehörde. 2Ist es zur Abwendung der Gefahr geboten, die Verbindung in mehreren Ländern zu unterbrechen, so kann die Feststellung der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz treffen.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
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Rechtsprechung zu § 32 EGGVG
5 Entscheidungen zu § 32 EGGVG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77
Kontaktsperre-Gesetz
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.12.1977 - 3 ARs 33/77
Anordnung einer Kontaktsperre für Strafgefangene - Zugehörigkeit zu oder ...
- BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvQ 8/77
Keine einstweilige Anordnung gegen das Verbot von Verteidigerbesuchen bei ...
- BVerfG - 2 BvR 1019/77 (anhängig)
Querverweise
Auf § 32 EGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Anwendungsbereich und Aufgaben
- § 1 (Anwendungsbereich)