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Einführungsgesetz GVG

   4. Abschnitt - Kontaktsperre (§§ 31 - 38a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EGGVG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EGGVG (https://dejure.org/gesetze/EGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EGGVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Einführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/EGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Einführungsgesetz GVG
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 32

1Die Feststellung nach § 31 trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte oberste Landesbehörde. 2Ist es zur Abwendung der Gefahr geboten, die Verbindung in mehreren Ländern zu unterbrechen, so kann die Feststellung der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz treffen.

Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), in Kraft getreten am 08.09.2015.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
08.09.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474

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Rechtsprechung zu § 32 EGGVG

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Auf § 32 EGGVG verweisen folgende Vorschriften:

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