Einführungsgesetz GVG

   4. Abschnitt - Kontaktsperre (§§ 31 - 38a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EGGVG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ EGGVG (https://dejure.org/gesetze/EGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EGGVG
__paste_bez____paste_norm__ Einführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/EGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Einführungsgesetz GVG
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 35

1Die Feststellung nach § 31 verliert ihre Wirkung, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Erlaß bestätigt worden ist. 2Für die Bestätigung einer Feststellung, die eine Landesbehörde getroffen hat, ist ein Strafsenat des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, für die Bestätigung einer Feststellung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz ein Strafsenat des Bundesgerichtshofes; § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), in Kraft getreten am 08.09.2015.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
08.09.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474

Rechtsprechung zu § 35 EGGVG

3 Entscheidungen zu § 35 EGGVG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 35 EGGVG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht