Einführungsgesetz GVG
| 4. Abschnitt - Kontaktsperre (§§ 31 - 38a) |
1Die Feststellung nach § 31 verliert ihre Wirkung, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Erlaß bestätigt worden ist. 2Für die Bestätigung einer Feststellung, die eine Landesbehörde getroffen hat, ist ein Strafsenat des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, für die Bestätigung einer Feststellung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz ein Strafsenat des Bundesgerichtshofes; § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
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Rechtsprechung zu § 35 EGGVG
3 Entscheidungen zu § 35 EGGVG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77
Kontaktsperre-Gesetz
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.10.1977 - 3 ARs 27/77
Kontaktsperre-Maßnahmen nach EGGVG
- BGH, 13.10.1977 - 3 ARs 27/77
- OLG Frankfurt, 18.03.2005 - 3 VAs 11/05
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Erlass und/oder Vollzug eines ...
Querverweise
Auf § 35 EGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Anwendungsbereich und Aufgaben
- § 1 (Anwendungsbereich)