Einführungsgesetz GVG
| 3. Abschnitt - Anfechtung von Justizverwaltungsakten (§§ 23 - 30a) |
(1) 1Über den Antrag entscheidet ein Zivilsenat oder, wenn der Antrag eine Angelegenheit der Strafrechtspflege oder des Vollzugs betrifft, ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Justiz- oder Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. 2Ist ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2) vorausgegangen, so ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die Beschwerdebehörde ihren Sitz hat.
(2) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Gesetz die nach Absatz 1 zur Zuständigkeit des Zivilsenats oder des Strafsenats gehörenden Entscheidungen ausschließlich einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen.
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Rechtsprechung zu § 25 EGGVG
387 Entscheidungen zu § 25 EGGVG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.06.2026 - IV ZB 6/23
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 07.07.2025 - 102 VA 60/25
Justizverwaltungsakt, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Freiwillige ...
- BGH, 15.11.2023 - IV ZB 6/23
Gewährung von Einsicht in Nachlassakten für an Verfahren unbeteiligten Dritten
- BGH, 17.06.2026 - IV AR (VZ) 20/25
Akteneinsicht in laufende Betreuungsverfahren: Wann ist der Weg zum ...
- BayObLG, 07.07.2025 - 102 VA 60/25
- BGH, 10.10.2023 - 2 ARs 361/23
Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit (Zuständigkeit des OLG oder des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 07.02.2023 - 1 VAs 12/23
Verweisung des Verfahrens; Akzessorietät des Eilrechtsschutzverfahrens zu dem ...
- OLG Hamm, 07.02.2023 - 1 VAs 12/23
- VGH Baden-Württemberg, 27.08.2026 - 10 S 581/26
Rechtswegbeschwerde; Verwaltungsrechtsweg eröffnet bei einem gegenüber der ...
- BayObLG, 08.01.2025 - 204 VAs 418/24
Strafrechtliches Ermittlungsverfahren, Verweisungsbeschluß, Verschulden des ...
- BayObLG, 30.07.2024 - 204 VAs 36/24
Voraussetzungen und Umfang des Anspruches eines Strafmündigen auf Löschung seiner ...
- OLG Karlsruhe, 01.10.2020 - 6 VA 28/20
Gerichtszuständigkeit bei Entschädigungsanspruch als Folge einer erlittenen ...
Querverweise
Auf § 25 EGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- § 22
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 49a (Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 35 (Zurückstellung der Strafvollstreckung)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Gütestellen
- § 22i (Anfechtung von Entscheidungen)