Einführungsgesetz GVG
| 4. Abschnitt - Kontaktsperre (§§ 31 - 38a) |
(1) Über die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen nach § 33 entscheidet auf Antrag ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.
(2) Stellt ein Gefangener einen Antrag nach Absatz 1, so ist der Antrag von einem Richter bei dem Amtsgericht aufzunehmen, in dessen Bezirk der Gefangene verwahrt wird.
(3) 1Bei der Anhörung werden Tatsachen und Umstände soweit und solange nicht mitgeteilt, als die Mitteilung den Zweck der Unterbrechung gefährden würde. 2§ 33a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(4) Die Vorschriften des § 23 Abs. 2, des § 24 Abs. 1, des § 25 Abs. 2 und der §§ 26 bis 30 gelten entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 37 EGGVG
3 Entscheidungen zu § 37 EGGVG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77
Kontaktsperre-Gesetz
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.10.1977 - 3 ARs 27/77
Kontaktsperre-Maßnahmen nach EGGVG
- BGH, 13.10.1977 - 3 ARs 27/77
- BGH, 21.12.1977 - 3 ARs 33/77
Anordnung einer Kontaktsperre für Strafgefangene - Zugehörigkeit zu oder ...
Querverweise
Auf § 37 EGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Anwendungsbereich und Aufgaben
- § 1 (Anwendungsbereich)