Einführungsgesetz GVG
| 4. Abschnitt - Kontaktsperre (§§ 31 - 38a) |
(1) 1Besteht eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person, begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß die Gefahr von einer terroristischen Vereinigung ausgeht, und ist es zur Abwehr dieser Gefahr geboten, jedwede Verbindung von Gefangenen untereinander und mit der Außenwelt zu unterbrechen, so kann eine entsprechende Feststellung getroffen werden. 2Die Feststellung darf sich nur auf Gefangene beziehen, die wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder wegen einer der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten rechtskräftig verurteilt sind oder gegen die ein Haftbefehl wegen des Verdachts einer solchen Straftat besteht; das gleiche gilt für solche Gefangene, die wegen einer anderen Straftat verurteilt oder die wegen des Verdachts einer anderen Straftat in Haft sind und gegen die der dringende Verdacht besteht, daß sie diese Tat im Zusammenhang mit einer Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches begangen haben. 3Die Feststellung ist auf bestimmte Gefangene oder Gruppen von Gefangenen zu beschränken, wenn dies zur Abwehr der Gefahr ausreicht. 4Die Feststellung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. 5§ 148 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(2) Für Gefangene, gegen die die öffentliche Klage noch nicht erhoben wurde oder die rechtskräftig verurteilt sind, kann die Feststellung nach Absatz 1 auf die Unterbrechung des mündlichen und schriftlichen Verkehrs mit dem Verteidiger erstreckt werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts vom 27.08.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 05.09.2017 | Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts | 27.08.2017 | |
| 30.08.2002 | Vierunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 129b StGB (34. StrÄndG) | 22.08.2002 |
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Rechtsprechung zu § 31 EGGVG
21 Entscheidungen zu § 31 EGGVG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 31.07.2026 - 102 AR 101/26
Sachliche Zuständigkeit, Mahnverfahren, Streitwertgrenze, Übergangsrecht, ...
- BVerfG, 01.04.2019 - 2 BvR 382/19
Anordnung und Aufrechterhaltung außer Vollzug gesetzter Untersuchungshaft; ...
- BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77
Kontaktsperre-Gesetz
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.10.1977 - 3 ARs 27/77
Kontaktsperre-Maßnahmen nach EGGVG
- BVerfG - 2 BvR 1034/77 (anhängig)
- BGH, 13.10.1977 - 3 ARs 27/77
- VerfGH Berlin, 08.09.2011 - VerfGH 159/07
Vollzugsmaßnahmen: Verletzung der Grundrechte eines Gefangenen durch ...
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98
Akustische Wohnraumüberwachung - sog. Großer Lauschangriff
- SG Augsburg, 22.10.2010 - S 9 AS 555/10
Anrechnung einer Sonderzahlung der Österreichischen Pensionsversicherungsanstalt ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 20.10.2011 - L 7 AS 901/10
Nichtzulassungsbeschwerde, keine Rechtsgrundsätzlichkeit, Arbeitslosengeld, ...
- LSG Bayern, 20.10.2011 - L 7 AS 901/10
- VG Frankfurt/Main, 12.03.2026 - 5 L 596/26
Betretungsverbot einer Justizvollzugsanstalt
§ 31 EGGVG in Nachschlagewerken
- § 31 EGGVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kontaktsperre
Querverweise
Auf § 31 EGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Anwendungsbereich und Aufgaben
- § 1 (Anwendungsbereich)