Einführungsgesetz GVG

   4. Abschnitt - Kontaktsperre (§§ 31 - 38a)   
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§ 38

Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126a der Strafprozeßordnung besteht.

Rechtsprechung zu § 38 EGGVG

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