Einführungsgesetz GVG
| 3. Abschnitt - Anfechtung von Justizverwaltungsakten (§§ 23 - 30a) |
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides oder, soweit ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2) vorausgegangen ist, nach Zustellung des Beschwerdebescheides schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder eines Amtsgerichts gestellt werden.
(2) 1War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn in dem Bescheid oder, soweit ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Absatz 2) vorausgegangen ist, in dem Beschwerdebescheid eine Belehrung über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie über das Gericht, bei dem er zu stellen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist unterblieben oder unrichtig erteilt ist.
(3) 1Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 3Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. 4Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2014 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 |
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Rechtsprechung zu § 26 EGGVG
656 Entscheidungen zu § 26 EGGVG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 05.06.2025 - 203 VAs 145/25
Gewährung von Akteneinsicht, Akteneinsichtsgesuch, Staatsanwaltschaft, ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 23.07.2026 - 102 VA 113/26
Internationale Rechtshilfe, Beglaubigung von Übersetzungen, Hoheitsrechte, ...
- BayObLG, 08.01.2025 - 204 VAs 418/24
Strafrechtliches Ermittlungsverfahren, Verweisungsbeschluß, Verschulden des ...
- BayObLG, 12.05.2021 - 101 VA 44/21
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung und ...
- OLG Hamm, 14.02.2023 - 15 VA 12/22
Antrag nach § 23 EGGVG als statthafter Rechtsbehelf gegen den die Akteneinsicht ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 07.07.2025 - 102 VA 60/25
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- BGH, 15.11.2023 - IV ZB 6/23
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Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines ...
Querverweise
Auf § 26 EGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- § 22
- Kontaktsperre
- § 37
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 49a (Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 35 (Zurückstellung der Strafvollstreckung)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Gütestellen
- § 22i (Anfechtung von Entscheidungen)