Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   II. Der Landtag (Art. 27 - 44)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 32

(1) 1Der Landtag wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter, die zusammen mit weiteren Mitgliedern das Präsidium bilden, sowie die Schriftführer. 2Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung, die nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten geändert werden kann.

(2) 1Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Sitzungsgebäude aus. 2Ohne seine Zustimmung darf im Sitzungsgebäude keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

(3) 1Der Präsident verwaltet die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtags nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. 2Er vertritt das Land im Rahmen der Verwaltung des Landtags. 3Ihm steht die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Einvernehmen mit dem Präsidium die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtags zu. 4Der Präsident ist oberste Dienstbehörde für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags.

(4) Bis zum Zusammentritt eines neugewählten Landtags führt der bisherige Präsident die Geschäfte fort.

Rechtsprechung zu Art. 32 Verf

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 32 Verf:

    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Einzelne Ordnungswidrigkeiten
        Verstöße gegen staatliche Anordnungen
          § 112 (Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans) (zu Art. 32 II 1)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 98 (Verfahren bei der Beschlagnahme) (zu Art. 32 II 2)
          § 105 (Verfahren bei der Durchsuchung) (zu Art. 32 II 2)
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