Verfassung
Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
II. Der Landtag (Art. 27 - 44) |
(1) 1Der Landtag wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter, die zusammen mit weiteren Mitgliedern das Präsidium bilden, sowie die Schriftführer. 2Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung, die nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten geändert werden kann.
(2) 1Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Sitzungsgebäude aus. 2Ohne seine Zustimmung darf im Sitzungsgebäude keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
(3) 1Der Präsident verwaltet die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtags nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. 2Er vertritt das Land im Rahmen der Verwaltung des Landtags. 3Ihm steht die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Einvernehmen mit dem Präsidium die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtags zu. 4Der Präsident ist oberste Dienstbehörde für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags.
(4) Bis zum Zusammentritt eines neugewählten Landtags führt der bisherige Präsident die Geschäfte fort.
Rechtsprechung zu Art. 32 Verf
19 Entscheidungen zu Art. 32 Verf in unserer Datenbank:
- VerfGH Baden-Württemberg, 05.02.2024 - 1 GR 21/22
Unbegründeter Antrag der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren auf Feststellung ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 04.04.2022 - 1 GR 69/21
Erfolglose Organklage gegen Regelungen der Hausordnung des Landtags (juris: LTHO ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 19.03.2021 - 1 GR 93/19
Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl des Amts des Alterspräsidenten ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 21.01.2019 - 1 GR 1/19
Ablehnung eines eA-Antrags bzgl des weiteren Ausschlusses eines ...
Zum selben Verfahren:
- VerfGH Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 1 GR 1/19
Verfassungsrechtliche Maßgaben für Ordnungsrufe und darauf folgende ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 1 GR 1/19
- VerfGH Baden-Württemberg, 26.04.2021 - 1 GR 58/19
Unzulässige Organklage zur polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung der ...
Zum selben Verfahren:
- VerfGH Baden-Württemberg, 18.11.2019 - 1 GR 58/19
Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl der polizeilichen ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 18.11.2019 - 1 GR 58/19
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.08.2023 - LVG 20/22 Corona
Organstreit, Ordnungsruf, Ordnung, Würde und Ansehen des Landtags
- VG Sigmaringen, 20.05.2022 - 8 K 1034/22 Corona
Corona-Krise; Anordnung der Maskenpflicht in einem Gerichtsgebäude; ...
- VG Stuttgart, 02.06.2022 - 10 K 4519/19
Rückforderung von Fraktionszuschüssen für die Öffentlichkeitsarbeit
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 32 Verf:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen staatliche Anordnungen
- § 112 (Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans) (zu Art. 32 II 1)