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Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   II. Der Landtag (Art. 27 - 44)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ Verf (https://dejure.org/gesetze/Verf/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verf
__paste_bez__ __paste_norm__ Verfassung (https://dejure.org/gesetze/Verf/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verfassung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 40

1Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die ihre Unabhängigkeit sichert. 2Sie haben innerhalb des Landes das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. 3Näheres bestimmt ein Gesetz.

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Rechtsprechung zu Art. 40 Verf

10 Entscheidungen zu Art. 40 Verf in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 40 Verf verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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