Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   II. Der Landtag (Art. 27 - 44)   
Gliederung
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Art. 40

1Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die ihre Unabhängigkeit sichert. 2Sie haben innerhalb des Landes das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. 3Näheres bestimmt ein Gesetz.

Rechtsprechung zu Art. 40 Verf

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