Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   II. Der Landtag (Art. 27 - 44)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 27

(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes.

(2) Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus und überwacht die Ausübung der vollziehenden Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung.

(3) 1Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. 2Sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Rechtsprechung zu Art. 27 Verf

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