Verfassung
| Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
| II. Der Landtag (Art. 27 - 44) |
(1) 1Die Wahlperiode des Landtags dauert fünf Jahre. 2Sie beginnt mit dem Ablauf der Wahlperiode des alten Landtags, nach einer Auflösung des Landtags mit dem Tage der Neuwahl.
(2) Die Neuwahl muß vor Ablauf der Wahlperiode, im Falle der Auflösung des Landtags binnen sechzig Tagen stattfinden.
(3) Der Landtag tritt spätestens am sechzehnten Tage nach Beginn der Wahlperiode zusammen.
(4) 1Der Landtag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. 2Der Präsident kann den Landtag früher einberufen. 3Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder die Regierung es verlangt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 26.04.2022 (GBl. S. 237), in Kraft getreten am 30.04.2022.
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Rechtsprechung zu Art. 30 Verf
11 Entscheidungen zu Art. 30 Verf in unserer Datenbank:
- VerfGH Baden-Württemberg, 19.03.2021 - 1 GR 93/19
Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl des Amts des Alterspräsidenten ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 31.03.2020 - 1 GR 21/20
Darlegen einer Rechtsverletzung eines Abgeordneten für einen Antrag im ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 19.02.2021 - 1 VB 21/21 Corona
Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführung der Landtagswahl 2021 in ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 28.02.2025 - 1 GR 1/24
Unzulässiger Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens "XXL-Landtag verhindern!" - ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 28.02.2025 - 1 GR 31/24
Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens "XXL-Landtag verhindern!" erfolgreich
- VerfGH Baden-Württemberg, 31.03.2020 - 1 GR 22/20
Organstreitverfahren von AfD-Abgeordnetem im Landtag von Baden-Württemberg ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 31.07.2025 - 1 GR 105/24
Unzulässiger Antrag der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren wegen Wahl eines ...
Zum selben Verfahren:
- VerfGH Baden-Württemberg, 13.08.2025 - 1 GR 105/24
Baden-Württemberg - und der Streit um die Nachwahl eines Mitglieds des ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 13.08.2025 - 1 GR 105/24
- VerfGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 1 GR 101/20 Corona
Erfordernis von 150 Unterstützungsunterschriften nach § 24 Abs 2 S 1 LWG (juris: ...
- StGH Baden-Württemberg, 26.10.1989 - GR 3/87
Erledigung eines Organstreitverfahrens um Veröffentlichung eines ...
Querverweise
Auf Art. 30 Verf verweisen folgende Vorschriften:
- Verfassung (Verf)
- Schlußbestimmungen
- Art. 93a
Redaktionelle Querverweise zu Art. 30 Verf:
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- III. Die Regierung
- Art. 47
- Schlußbestimmungen
- Art. 92
- Grundgesetz (GG)
- Xa. Verteidigungsfall
- Art. 115h I