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Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   II. Der Landtag (Art. 27 - 44)   
Gliederung
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Art. 30

(1) 1Die Wahlperiode des Landtags dauert fünf Jahre. 2Sie beginnt mit dem Ablauf der Wahlperiode des alten Landtags, nach einer Auflösung des Landtags mit dem Tage der Neuwahl.

(2) Die Neuwahl muß vor Ablauf der Wahlperiode, im Falle der Auflösung des Landtags binnen sechzig Tagen stattfinden.

(3) Der Landtag tritt spätestens am sechzehnten Tage nach Beginn der Wahlperiode zusammen.

(4) 1Der Landtag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. 2Der Präsident kann den Landtag früher einberufen. 3Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder die Regierung es verlangt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 26.04.2022 (GBl. S. 237), in Kraft getreten am 30.04.2022.

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Rechtsprechung zu Art. 30 Verf

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Querverweise

Auf Art. 30 Verf verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 30 Verf:

    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        II. Der Landtag
        III. Die Regierung
     
      Schlußbestimmungen
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