Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   II. Der Landtag (Art. 27 - 44)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 33

(1) 1Der Landtag verhandelt öffentlich. 2Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn der Landtag es auf Antrag von zehn Abgeordneten oder eines Mitglieds der Regierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten beschließt. 3Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) 1Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt. 2Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen. 3Der Landtag gilt als beschlußfähig, solange nicht auf Antrag eines seiner Mitglieder vom Präsidenten festgestellt wird, daß weniger als die Hälfte der Abgeordneten anwesend sind.

(3) Für wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse darf niemand zur Verantwortung gezogen werden.

Rechtsprechung zu Art. 33 Verf

5 Entscheidungen zu Art. 33 Verf in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 33 Verf:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
            § 37 (Parlamentarische Berichte) (zu Art. 33 III)
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