Verfassung
| Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
| II. Der Landtag (Art. 27 - 44) |
(1) 1Der Landtag kann sich auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder vor Ablauf seiner Wahlperiode durch eigenen Beschluß, der der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf, selbst auflösen. 2Zwischen Antrag und Abstimmung müssen mindestens drei Tage liegen.
(2) Der Landtag ist ferner aufgelöst, wenn die Auflösung von zehn vom Hundert der Wahlberechtigten verlangt wird und bei einer binnen sechs Wochen vorzunehmenden Volksabstimmung die Mehrheit der Stimmberechtigten diesem Verlangen beitritt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 01.12.2015 (GBl. S. 1030), in Kraft getreten am 05.12.2015.
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Rechtsprechung zu Art. 43 Verf
6 Entscheidungen zu Art. 43 Verf in unserer Datenbank:
- VerfGH Baden-Württemberg, 28.02.2025 - 1 GR 1/24
Unzulässiger Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens "XXL-Landtag verhindern!" - ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 28.02.2025 - 1 GR 31/24
Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens "XXL-Landtag verhindern!" erfolgreich
- VerfGH Baden-Württemberg, 23.05.2022 - 1 VB 33/18
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Organisationsnormen im LHG (§ 19 Abs 2, § ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 19.02.2021 - 1 VB 21/21 Corona
Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführung der Landtagswahl 2021 in ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.01.1953 - 2 S 202/51
- StGH Baden-Württemberg, 18.03.1986 - GR 1/85
Frage der Zulässigkeit eines Volksbegehrens betreffend die Einbringung eines ...
Querverweise
Auf Art. 43 Verf verweisen folgende Vorschriften:
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- IV. Die Gesetzgebung
- Art. 59