Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   II. Der Landtag (Art. 27 - 44)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 38

(1) Ein Abgeordneter kann nur mit Einwilligung des Landtags wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung oder aus sonstigen Gründen zur Untersuchung gezogen, festgenommen, festgehalten oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Verübung einer strafbaren Handlung oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(2) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit ist auf Verlangen des Landtags für die Dauer der Wahlperiode aufzuheben.

Rechtsprechung zu Art. 38 Verf

2 Entscheidungen zu Art. 38 Verf in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 38 Verf verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 38 Verf:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
          § 904 Nr. 1 (Nachzahlung von Leistungen) (zu Art. 38 I)
          § 905 (Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht) (zu Art. 38 II)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 152a (Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten)
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