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   StGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - GR 1/06   

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https://dejure.org/2007,7540
StGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - GR 1/06 (https://dejure.org/2007,7540)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.06.2007 - GR 1/06 (https://dejure.org/2007,7540)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Juni 2007 - GR 1/06 (https://dejure.org/2007,7540)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Sitzverteilung nach der Wahl zum Landtag 2006 nach dem d' Hondtschen Höchstzahlverfahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Einteilung der Wahlkreise, Verteilung der Zweitmandate und Berechnung der Überhangmandate verfassungsgemäß

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorgaben der Landesverfassung Baden-Württemberg (LVerf,BW) für die Anzahl der nach Landtagswahlkreisen höchstens zu erringenden Erstmandate; Nach der LVerf,BW zulässige Abweichungen von der durchschnittlichen Größe eines Landtagswahlkreises; Gesetzgeberischer ...

  • Wolters Kluwer

    Vorgaben der Landesverfassung Baden-Württemberg (LVerf,BW) für die Anzahl der nach Landtagswahlkreisen höchstens zu erringenden Erstmandate; Nach der LVerf,BW zulässige Abweichungen von der durchschnittlichen Größe eines Landtagswahlkreises; Gesetzgeberischer ...

  • wahlrecht.de

    Landeswahlgesetz Baden-Württemberg

  • baden-wuerttemberg.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • baden-wuerttemberg.de (Pressemitteilung)

    Wahlprüfungsverfahren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Landtagswahl 2006 in Baden-Württemberg ist verfassungsgemäß - Wahlprüfungsbeschwerden nicht gewählter Wahlkreiskandidaten zurückgewiesen

  • stimme.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 23.10.2006)

    Burkhardt klagt beim Staatsgerichtshof // Acht unterlegene SPD-Landtagskandidaten wollen eine Wahlkreisreform erstreiten

  • baden-wuerttemberg.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

Papierfundstellen

  • ESVGH 58, 1
  • VBlBW 2007, 371
  • DVBl 2007, 1049 (Ls.)
  • DÖV 2007, 744
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - GR 1/06
    Wegen des Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip ist der Grundsatz der Gleichheit der Wahl im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335, 353; BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 417 jeweils m.w.Nachw.).

    Dagegen bedeutet Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl, dass jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die parteipolitische Zusammensetzung des Parlaments (Erfolgswertgleichheit) haben kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335, 353 m.w.Nachw.).

    Auch bei der im Rahmen der Wahlprüfungsbeschwerde gebotenen Inzidentkontrolle ist es nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs zu prüfen, ob der Gesetzgeber innerhalb seines ihm verfassungsrechtlich eingeräumten Spielraums für die Gestaltung des Wahlsystems eine zweckmäßige oder rechtspolitisch vorzugswürdige Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335, 354 m.w.Nachw.).

    Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LWG a.F. ergibt ("...ist der Bewerber gewählt, der..." und "Erlangt eine Partei in einem Regierungsbezirk nach Absatz 3 Satz 1 mehr Sitze,"), ist dieser Abgeordnete als solcher schon aufgrund der Auszählung der Stimmen als Mitglied des Landtags legitimiert (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335, 356 f.).

    Erhält der im Wahlkreis Obsiegende stets einen Sitz im Parlament, ist bei einer Verbindung der Verhältniswahl mit Elementen der Mehrheitswahl systembedingt mit der Möglichkeit des Anfalls von Überhangmandaten zu rechnen, die die parteipolitische Zusammensetzung des Parlaments beeinflussen und letztlich über die Mehrheit im Parlament entscheiden können (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335, 357 f.).

    Durch die Direktwahl eines Bewerbers im Wahlkreis wird eine engere persönliche Beziehung der Wahlkreisabgeordneten zu dem betreffenden Wahlkreis geknüpft, in dem sie gewählt worden sind (BVerfG, Beschl. v. 22.05.1963 - 2 BvC 3/62 -, BVerfGE 16, 130, 140; Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335, 352, 358; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 28, Rn. 8).

    So sah z.B. das vom Parlamentarischen Rat ausgearbeitete Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 (BGBl. S. 21) vor, dass 60 v. H. der Abgeordneten in 242 Wahlkreisen nach dem Grundsatz relativer Mehrheit gewählt und 40 v. H. aufgrund der gleichen - einzigen - Stimme zum Zwecke des Verhältnisausgleichs nach Landeslisten bestimmt wurden, wobei dem Parlamentarischen Rat die Gefahr der Entstehung von Überhangmandaten bewusst war (vgl. die Darstellung in BVerfGE 95, 335, 351;  Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl., S. 66 ff.).

    a) Mit Blick auf das aktive Wahlrecht gebietet der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (Art. 26 Abs. 4 LV) in Bezug auf die Verteilung der Mandate im Landtag grundsätzlich, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Möglichkeit haben muss, auf das Wahlergebnis Einfluss zu nehmen (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335, 353, 369 f.; BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 417).

    Es liefe deshalb den Prinzipien der demokratischen Repräsentation zuwider, wenn Wahlkreise unter Berufung auf die Angleichung ihrer Größe ständig einer Änderung unterzogen würden (StGH, Urt. v. 12.12.1990 - GR 1/90 -, VBlBW 1991, 133, 141; BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335, 364; Beschl. v. 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71).

    In seinem Urteil vom 10.04.1997 hat dann auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335, 365) die bis dahin noch akzeptierte Abweichungstoleranz von 1/3 im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Wahlgleichheit aufgegeben, ohne zugleich eine niedrigere Grenze verbindlich vorzugeben.

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - GR 1/06
    Wegen des Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip ist der Grundsatz der Gleichheit der Wahl im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335, 353; BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 417 jeweils m.w.Nachw.).

    Ausnahmen bedürfen eines besonderen rechtfertigenden Grundes und sind nur zulässig, soweit der rechtfertigende Grund die Abweichung erfordert und in seinem Gewicht der Intensität der Abweichung von der zugrunde gelegten Ordnung entspricht (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 417 f.; StGH, Urt. v. 23.02.1990 - GR 2/88 -, ESVGH 40, 161, 165, 170; Urt. v. 12.12.1990 - GR 1/90 -, VBlBW 1991, 133, 137).

    Es werden vielmehr auch Gründe zugelassen, die durch die Verfassung "nur" legitimiert und von einigem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 418).

    Den gleichen Anforderungen hat das Wahlrecht auch im Hinblick auf die ebenfalls in Art. 26 Abs. 4 LV verbürgte Chancengleichheit der Parteien zu genügen (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 417; StGH, Urt. v. 01.07.1985 - GR 1/84 -, ESVGH 35, 244, 248).

    Bei der Verhältniswahl in strikter Ausprägung ist das Parlament ein getreues Spiegelbild der parteipolitischen Gruppierung der Wählerschaft, in dem jede politische Richtung in der Stärke vertreten ist, die dem Gesamtanteil der für sie im Wahlgebiet abgegebenen Stimmen entspricht (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.04.1952 - 2 BvH 1/52 -, BVerfGE 1, 208, 244; Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 419).

    Die konkrete Ausgestaltung dient der Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele, insbesondere der Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und zugleich der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 418).

    a) Mit Blick auf das aktive Wahlrecht gebietet der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (Art. 26 Abs. 4 LV) in Bezug auf die Verteilung der Mandate im Landtag grundsätzlich, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Möglichkeit haben muss, auf das Wahlergebnis Einfluss zu nehmen (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335, 353, 369 f.; BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 417).

    Der Staatsgerichtshof kann bei der im Rahmen der Wahlprüfungsbeschwerde gebotenen Inzidentprüfung der der angefochtenen Wahl zugrunde liegenden Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes wegen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums nur die Einhaltung der diesem gesetzten verfassungsrechtlichen Grenzen überprüfen, nicht dagegen, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.05.1979 - 2 BvR 193/97 -, BVerfGE 51, 222, 236 f.; Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 420).

  • StGH Baden-Württemberg, 23.02.1990 - GR 2/88

    Landtagswahlrecht Baden-Württemberg: Mischsystem von Mehrheits- und

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - GR 1/06
    Anders als der Landtag (§ 1 Abs. 3 LWPrG) ist der Staatsgerichtshof aber im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde nicht an der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Wahlgesetzes als Vorfrage gehindert (st. Rspr. StGH, Urt. v. 23.02.1990 - GR 2/88 -, ESVGH 40, 161, 163 m.w.Nachw.).

    Ausnahmen bedürfen eines besonderen rechtfertigenden Grundes und sind nur zulässig, soweit der rechtfertigende Grund die Abweichung erfordert und in seinem Gewicht der Intensität der Abweichung von der zugrunde gelegten Ordnung entspricht (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 417 f.; StGH, Urt. v. 23.02.1990 - GR 2/88 -, ESVGH 40, 161, 165, 170; Urt. v. 12.12.1990 - GR 1/90 -, VBlBW 1991, 133, 137).

    Wegen der das geltende Wahlsystem mitbestimmenden Persönlichkeitswahl (Mehrheitswahl) ist der Gesetzgeber gehalten, bei der Bestimmung der Größe der Wahlkreise übermäßige Unterschiede in der Größe der Wahlkreise zu vermeiden, die nicht aus wahlsystembezogenen Anknüpfungen legitimiert sind (vgl. dazu insgesamt StGH, Urt. v. 23.02.1990 - GR 2/88 -, ESVGH 40, 161, 164 ff.).

    Von dieser "Toleranzgrenze" ist auch der Staatsgerichtshof in seinen Urteilen vom 01.07.1985 (- GR 1/84 -, ESVGH 35, 244, 249) und vom 23.02.1990 (- GR 2/88 -, ESVGH 40, 161, 169) ausgegangen.

    Aber bereits in dem letztgenannten Urteil hat der Staatsgerichtshof diese Grenze als sehr weitgehend beurteilt (ESVGH 40, 161, 169).

    Insoweit konnte sich der Landtag auf die bisherige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zur Beachtlichkeit eines festgestellten Verstoßes gegen die aus der Wahlgleichheit abgeleiteten Grundsätze zur Abgrenzung der Wahlkreise stützen (Urt. v. 23.02.1990 - GR 2/88 -, ESVGH 40, 161, 169 f.).

  • StGH Baden-Württemberg, 24.03.2003 - GR 3/01

    Sitzverteilung nach der Wahl zum Landtag 2001 nach dem d' Hondtschen

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - GR 1/06
    Der Hauptantrag kann nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs grundsätzlich mit dem hilfsweisen Begehren verbunden werden, bestimmten Parteien zusätzliche Mandate zuzusprechen (StGH, Urt. v. 24.03.2003 - GR 3/01 -, ESVGH 54, 4, 5).

    Auf die Wahlprüfungsbeschwerde hin hat der Staatsgerichtshof die angefochtene Landtagswahl nicht in jeder Hinsicht, sondern nur hinsichtlich derjenigen Einwendungen zu überprüfen, die die Beschwerdeführer bereits mit ihrem Einspruch beim Landtag zulässigerweise vorgebracht hatten und die sie mit der Wahlprüfungsbeschwerde wiederholen (StGH, Urt. v. 01.07.1990 - GR 1/84 -, ESVGH 35, 244, 246; Urt. v. 24.03.2003 - GR 3/01 -, ESVGH 54, 4, 5).

    Dieses Urteil ist in einem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LV ergangen, so dass der Ausspruch des Staatsgerichtshofs ungeachtet der Frage, ob die Entscheidungsformel ordnungsgemäß im Gesetzblatt veröffentlicht worden ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 StGHG), in Gesetzeskraft erwachsen ist (vgl. StGH, Urt. v. 24.03.2003 - GR 3/01 -, ESVGH 54, 4, 8 f.).

    Die hierfür erforderliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse hat der StGH bereits in seinem Urteil vom 24.03.2003 (- GR 3/01 -, ESVGH 54, 4, 10) nicht feststellen können.

    aa) Die in § 2 Abs. 2 LWG a.F. geregelte Verteilung der jeder Partei zustehenden Abgeordnetensitze auf die Regierungsbezirke im Verhältnis der von dieser Partei dort erreichten Stimmenzahlen berührt nicht den Parteienproporz, sondern nur den Regionalproporz innerhalb einer Partei (vgl. StGH, Urt. v. 24.03.2003 - GR 3/01 -, ESVGH 54, 4).

  • StGH Baden-Württemberg, 12.12.1990 - GR 1/90

    Mischsystem des Landtagswahlrechts - Prüfungsumfang des StGH im

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - GR 1/06
    Ausnahmen bedürfen eines besonderen rechtfertigenden Grundes und sind nur zulässig, soweit der rechtfertigende Grund die Abweichung erfordert und in seinem Gewicht der Intensität der Abweichung von der zugrunde gelegten Ordnung entspricht (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 417 f.; StGH, Urt. v. 23.02.1990 - GR 2/88 -, ESVGH 40, 161, 165, 170; Urt. v. 12.12.1990 - GR 1/90 -, VBlBW 1991, 133, 137).

    Es liefe deshalb den Prinzipien der demokratischen Repräsentation zuwider, wenn Wahlkreise unter Berufung auf die Angleichung ihrer Größe ständig einer Änderung unterzogen würden (StGH, Urt. v. 12.12.1990 - GR 1/90 -, VBlBW 1991, 133, 141; BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335, 364; Beschl. v. 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71).

    aa) Der Staatsgerichtshof hat die Vereinbarkeit von § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 LWG a.F. mit der Landesverfassung in seinem Urteil vom 12.12.1990 (- GR 1/90 -, VBlBW 1991, 133, 137) festgestellt.

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - GR 1/06
    Durch die Direktwahl eines Bewerbers im Wahlkreis wird eine engere persönliche Beziehung der Wahlkreisabgeordneten zu dem betreffenden Wahlkreis geknüpft, in dem sie gewählt worden sind (BVerfG, Beschl. v. 22.05.1963 - 2 BvC 3/62 -, BVerfGE 16, 130, 140; Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335, 352, 358; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 28, Rn. 8).

    Deshalb kommen nicht allein die für die Mehrheitswahl geltenden Grundsätze zur Anwendung, wonach bei einer reinen Mehrheitswahl im Ein-Personen-Wahlkreis erhebliche Größenunterschiede der Wahlkreise mit dem Gebot der Wahlrechtsgleichheit schlechthin nicht vereinbar sind (BVerfG, Beschl. v. 26.08.1961 - 2 BvR 322/61 -, BVerfGE 13, 127, 128; Beschl. v. 22.05.1963 - 2 BvC 3/62 -, BVerfGE 16, 130, 136).

    b) Die Grenze der aus diesen Gründen im Hinblick auf den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit noch hinzunehmenden Abweichung der Wahlkreisgröße vom Durchschnittswert hatte das Bundesverfassungsgericht ursprünglich bei einem Wert von plus/minus 1/3 als erreicht angesehen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BWG a.F.; BVerfG, Beschl. v. 22.05.1963 - 2 BvC 3/62 -, BVerfGE 16, 130, 141).

  • StGH Baden-Württemberg, 01.07.1985 - GR 1/84

    Landtagswahl Baden-Württemberg - Zweitausteilung von Sitzen im Regierungsbezirk

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - GR 1/06
    Auf die Wahlprüfungsbeschwerde hin hat der Staatsgerichtshof die angefochtene Landtagswahl nicht in jeder Hinsicht, sondern nur hinsichtlich derjenigen Einwendungen zu überprüfen, die die Beschwerdeführer bereits mit ihrem Einspruch beim Landtag zulässigerweise vorgebracht hatten und die sie mit der Wahlprüfungsbeschwerde wiederholen (StGH, Urt. v. 01.07.1990 - GR 1/84 -, ESVGH 35, 244, 246; Urt. v. 24.03.2003 - GR 3/01 -, ESVGH 54, 4, 5).

    Den gleichen Anforderungen hat das Wahlrecht auch im Hinblick auf die ebenfalls in Art. 26 Abs. 4 LV verbürgte Chancengleichheit der Parteien zu genügen (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 417; StGH, Urt. v. 01.07.1985 - GR 1/84 -, ESVGH 35, 244, 248).

    Von dieser "Toleranzgrenze" ist auch der Staatsgerichtshof in seinen Urteilen vom 01.07.1985 (- GR 1/84 -, ESVGH 35, 244, 249) und vom 23.02.1990 (- GR 2/88 -, ESVGH 40, 161, 169) ausgegangen.

  • StGH Baden-Württemberg, 08.02.2000 - GR 1/98

    Kommunalrechtliches Normenkontrollverfahren

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - GR 1/06
    Die Gesetzeskraft einer Normenkontrollentscheidung bewirkt, dass die Gültigkeit eines Gesetzes nicht nur im Verhältnis zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens, sondern verbindlich mit Wirkung für und gegen jedermann festgestellt wird (StGH, Urt. v. 08.02.2000 - GR 1/98 -, ESVGH 51, 1, 2).

    Deshalb steht auch die Gesetzeskraft eines die Verfassungsmäßigkeit einer Norm bestätigenden Urteils der erneuten gerichtlichen Überprüfung dieser Bestimmung im Hinblick auf zwischenzeitlich neu eingetretene Umstände nicht entgegen (StGH, Urt. v. 10.05.1999 - GR 2/97 -, ESVGH 49, 241, 243; Urt. v. 08.02.2000 - GR 1/98 -, ESVGH 51, 1, 2).

  • BVerfG, 26.08.1961 - 2 BvR 322/61

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der auf einen Wahlkreisabgeordneten

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - GR 1/06
    Deshalb kommen nicht allein die für die Mehrheitswahl geltenden Grundsätze zur Anwendung, wonach bei einer reinen Mehrheitswahl im Ein-Personen-Wahlkreis erhebliche Größenunterschiede der Wahlkreise mit dem Gebot der Wahlrechtsgleichheit schlechthin nicht vereinbar sind (BVerfG, Beschl. v. 26.08.1961 - 2 BvR 322/61 -, BVerfGE 13, 127, 128; Beschl. v. 22.05.1963 - 2 BvC 3/62 -, BVerfGE 16, 130, 136).

    Andererseits kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass, wie bei einer Verhältniswahl mit überregionaler Reststimmenverwertung (BVerfG, Beschl. v. 26.08.1961 - 2 BvR 322/61 -, BVerfGE 13, 127, 128), der Größe der Wahlkreise keine entscheidende Rolle zukommt.

  • BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99

    Wahlkreiseinteilung Krefeld bleibt - Verfahren beim BVerfG erfolglos

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - GR 1/06
    Es liefe deshalb den Prinzipien der demokratischen Repräsentation zuwider, wenn Wahlkreise unter Berufung auf die Angleichung ihrer Größe ständig einer Änderung unterzogen würden (StGH, Urt. v. 12.12.1990 - GR 1/90 -, VBlBW 1991, 133, 141; BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335, 364; Beschl. v. 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71).
  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

  • StGH Baden-Württemberg, 10.05.1999 - GR 2/97

    Kommunaler Finanzausgleich durch Regelung der FinAusglG BW 1978 §§ 1, 2 u 21

  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Rentenversicherung im Ausland

  • BVerfG, 28.11.1979 - 2 BvR 870/79
  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

  • StGH Baden-Württemberg, 22.05.2012 - GR 11/11

    Wahlprüfungsbeschwerde von Wahlberechtigten aus Essingen (Ostalbkreis) zur

    Auf die Wahlprüfungsbeschwerde hin hat der Staatsgerichtshof die angefochtene Landtagswahl nicht in jeder Hinsicht, sondern nur hinsichtlich derjenigen Einwendungen zu überprüfen, die die Beschwerdeführer bereits mit ihrem Einspruch beim Landtag zulässigerweise vorgebracht haben und die sie mit der Wahlprüfungsbeschwerde wiederholen (StGH, Urt. v. 14.06.2007 - GR 1/06 - ESVGH 58, 1, 2 m.w.N.).

    Anders als der Landtag (§ 1 Abs. 3 LWPrG) ist der Staatsgerichtshof im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde nicht an der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Wahlgesetzes als Vorfrage gehindert (StGH, Urt. v. 14.06.2007 - GR 1/06 - a.a.O. m.w.N.).

    Dagegen bedeutet Wahlrechtsgleichheit bei der Verhältniswahl, dass jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die parteipolitische Zusammensetzung des Parlaments (Erfolgswertgleichheit) haben kann (vgl. StGH, Urt. v. 14.06.2007 - GR 1/06 -, a.a.O. S. 3 f.; BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, a.a.O. m.w.N.).

    Wegen der das geltende Wahlsystem mitbestimmenden Persönlichkeitswahl (Mehrheitswahl) ist der Gesetzgeber gehalten, bei der Bestimmung der Größe der Wahlkreise übermäßige Unterschiede in der Größe der Wahlkreise zu vermeiden, die nicht aus wahlsystembezogenen Anknüpfungen legitimiert sind (vgl. StGH, Urt. v. 23.02.1990 - GR 2/88 -, ESVGH 40, 161, 164 ff.; Urt. v. 14.06.2007 - GR 1/06 -, a.a.O. S. 7 f.).

    Aus Sicht des Wahlvolkes führt die Direktwahl eines Wahlkreisbewerbers anstelle einer bloßen Listenwahl zu einer stärkeren Identifikation mit diesem Abgeordneten und damit zu einem gesteigerten Interesse an der Arbeit des gesamten Parlaments (StGH, Urt. v. 14.06.2007 - GR 1/06 -, a.a.O. S. 6).

    Es liefe deshalb den Prinzipien der demokratischen Repräsentation zuwider, wenn Wahlkreise unter Berufung auf die Angleichung ihrer Größe ständig einer Änderung unterzogen würden (StGH, Urt. v. 12.12.1990 - GR 1/90 -, VBlBW 1991, 133, 141; Urt. v. 14.06.2007 - GR 1/06 -, a.a.O. S. 8; BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, a.a.O. S. 364; Beschl. v. 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, a.a.O.).

    e) Bei der Einteilung der Wahlkreise kommt dem Gesetzgeber ein relativ weiter Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen er entscheiden muss, ob und inwieweit Abweichungen von einzelnen Wahlrechtsgrundsätzen im Interesse der Einheitlichkeit des ganzen Wahlsystems und zur Sicherung der damit verfolgten staatspolitischen Ziele gerechtfertigt sind (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, a.a.O. S. 364; Urt. v. 03.03.2009 - 2 BvC 3/07 u. 4/07 -, BVerfGE 123, 39, 71; Beschl. v. 31.01.2012 - 2 BvC 3/11 -, a.a.O. S. 495 Rn. 62; StGH, Urt. v. 14.06.2007 - GR 1/06 -, a.a.O. S. 8).

    Die absolute Grenze der aus anderen, rechtfertigenden Gründen im Hinblick auf den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit noch hinzunehmenden Abweichung der Wahlkreisgröße vom Durchschnittswert liegt bei plus/minus 25 v. H. (StGH, Urt. v. 14.06.2007 - GR 1/06 -, a.a.O. S. 9 f.), wobei es dem Gesetzgeber freisteht, die Größenabweichungen der Wahlkreise in einem engeren Rahmen zu halten (StGH, Urt. v. 23.02.1990 - GR 2/88 -, a.a.O. S. 169).

    Der Staatsgerichtshof verlangt nicht, dass der Landesgesetzgeber die Grenze, bei deren Überschreiten er grundsätzlich eine Neuabgrenzung der Wahlkreise als geboten ansieht, normativ festschreibt, wie dies etwa der Bundesgesetzgeber in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BWG getan hat (Urt. v. 14.06.2007 - GR 1/06 -, a.a.O. S. 9).

    Hieraus folgt, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs ist, die inhaltliche Schlüssigkeit der Entscheidung des Gesetzgebers bei der Festlegung jedes einzelnen Wahlkreises zu überprüfen (StGH, Urt. v. 14.06.2007 - GR 1/06 -, a.a.O. S. 9 m.w.N.).

    Soweit keine Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen des Gesetzgebers bestehen, verbleibt es freilich dabei, dass der Gerichtshof nicht im Einzelnen nachzuprüfen hat, ob der konkrete, von der Durchschnittsgröße abweichende Zuschnitt eines einzelnen Wahlkreises im Hinblick auf die in der Rechtsprechung hierfür anerkannten Aspekte, wie etwa das Erfordernis eines abgeschlossenen und abgerundeten Wahlgebietes, die Übereinstimmung mit historisch verwurzelten Verwaltungsgrenzen oder die Kontinuität der räumlichen Gestalt des Wahlkreises, gerechtfertigt ist (StGH, Urt. v. 14.06.2007 - GR 1/06 -, a.a.O. S. 9).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 30.08.2010 - LVerfG 1/10

    Parlament muss verfassungswidriges Landeswahlrecht zügig ändern

    "Zwingend" sind auch Differenzierungen, die von Verfassungs wegen zwangsläufig oder notwendig sind, weil eine Kollision mit Grundrechten oder anderen Wahlrechtsgrundsätzen vorliegt oder solche, die sonst durch die Verfassung legitimiert und von so einem Gewicht sind, dass sie der Wahlgleichheit die Waage halten können (ebenso: StGH BW, Urteil vom 14. Juni 2007 - 1/06 -, DÖV 2007, 744 ff. = VBlBW 2007, 371 ff., Juris Rn. 45 m.w.N.).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.10.2015 - VGH B 14/15

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung eines Neuzuschnitts einzelner Wahlkreise

    c) Hinsichtlich der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise steht dem Gesetzgeber ein gewisser, vom Verfassungsgerichtshof zu achtender Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [364]; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [228 f.]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 -, NVwZ 2002, 71 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473 [475]; Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [145]; StGH BW, Urteil vom 14. Juni 2007 - GR 1/06 -, DÖV 2007, 744 [746]; Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [464]; StGH Bremen, Urteil vom 5. November 2004 - St 2/04 -, juris, Rn. 49 f.).

    Es unterliegt deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, gewisse Abweichungen in der Bevölkerungszahl (sog. Toleranzgrenzen) zuzulassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1963 - 2 BvC 3/62 -, BVerfGE 16, 130 [142]; Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [364]; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [228 f.]; StGH BW, Urteil vom 14. Juni 2007 - GR 1/06 -, DÖV 2007, 744 [746]; Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [464]; NdsStGH, Urteil vom 24. Februar 2000 - StGH 2/99 -, NVwZ 2000, 670 [671]).

    Selbst wenn man also mit dem Beschwerdeführer davon ausgeht, dass der Gesetzgeber eine Neueinteilung nicht vornehmen musste - wofür im Gegenteil bei einer Abweichung von mehr als 25 v.H. vieles spricht (vgl. StGH BW, Urteil vom 14. Juni 2007 - GR 1/06 -, DÖV 2007, 744 [746 f.]; Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [465]); BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473 [475]) -, ist er jedenfalls verfassungsrechtlich nicht gehindert, in diesem Fall eine Neueinteilung vorzunehmen (vgl. StGH BW, Urteil vom 23. Februar 1990 - GR 2/88 -, ESVGH 40, 161 [168 f.]; Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [465]; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473 [475]).

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