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   VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01, 4-VII-01, 6-VII-01, 7-VIII-01, 8-VII-01, 10-VII-01, 11-VII-01, 12-VII-01, 13-VII-01   

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VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01, 4-VII-01, 6-VII-01, 7-VIII-01, 8-VII-01, 10-VII-01, 11-VII-01, 12-VII-01, 13-VII-01 (https://dejure.org/2001,4761)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 10.10.2001 - 2-VII-01, 4-VII-01, 6-VII-01, 7-VIII-01, 8-VII-01, 10-VII-01, 11-VII-01, 12-VII-01, 13-VII-01 (https://dejure.org/2001,4761)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - 2-VII-01, 4-VII-01, 6-VII-01, 7-VIII-01, 8-VII-01, 10-VII-01, 11-VII-01, 12-VII-01, 13-VII-01 (https://dejure.org/2001,4761)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze bei einer Neueinteilung der Stimmkreise für Landtagswahlen; Verletzung von Grundrechten der durch die Neueinteilung betroffenen Gemeinden; Verletzung des Willkürverbots wegen Nicht-Berücksichtigung der Stadtbezirkseinteilung; Verletzung der Deckungsgleichheit ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze bei einer Neueinteilung der Stimmkreise für Landtagswahlen; Verletzung von Grundrechten der durch die Neueinteilung betroffenen Gemeinden; Verletzung des Willkürverbots wegen Nicht-Berücksichtigung der Stadtbezirkseinteilung; Verletzung der Deckungsgleichheit ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze bei einer Neueinteilung der Stimmkreise für Landtagswahlen; Verletzung von Grundrechten der durch die Neueinteilung betroffenen Gemeinden; Verletzung des Willkürverbots wegen Nicht-Berücksichtigung der Stadtbezirkseinteilung; Verletzung der Deckungsgleichheit ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze bei einer Neueinteilung der Stimmkreise für Landtagswahlen; Verletzung von Grundrechten der durch die Neueinteilung betroffenen Gemeinden; Verletzung des Willkürverbots wegen Nicht-Berücksichtigung der Stadtbezirkseinteilung; Verletzung der Deckungsgleichheit ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze bei einer Neueinteilung der Stimmkreise für Landtagswahlen; Verletzung von Grundrechten der durch die Neueinteilung betroffenen Gemeinden; Verletzung des Willkürverbots wegen Nicht-Berücksichtigung der Stadtbezirkseinteilung; Verletzung der Deckungsgleichheit ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze bei einer Neueinteilung der Stimmkreise für Landtagswahlen; Verletzung von Grundrechten der durch die Neueinteilung betroffenen Gemeinden; Verletzung des Willkürverbots wegen Nicht-Berücksichtigung der Stadtbezirkseinteilung; Verletzung der Deckungsgleichheit ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze bei einer Neueinteilung der Stimmkreise für Landtagswahlen; Verletzung von Grundrechten der durch die Neueinteilung betroffenen Gemeinden; Verletzung des Willkürverbots wegen Nicht-Berücksichtigung der Stadtbezirkseinteilung; Verletzung der Deckungsgleichheit ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze bei einer Neueinteilung der Stimmkreise für Landtagswahlen; Verletzung von Grundrechten der durch die Neueinteilung betroffenen Gemeinden; Verletzung des Willkürverbots wegen Nicht-Berücksichtigung der Stadtbezirkseinteilung; Verletzung der Deckungsgleichheit ...

  • verfassungsgerichtshof.de

    Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 473
  • DVBl 2002, 71 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • VerfGH Bayern, 12.07.1990 - 10-VII-89

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01
    Im Ansatz fordert daher der Grundsatz der Wahlgleichheit, dass möglichst gleich große Stimmkreise gebildet werden (vgl. VerfGH 43, 100/104 m.w.N.).

    Außerdem soll durch die Anlehnung an die bestehenden Verwaltungsbezirke verhindert werden, dass die parlamentarische Mehrheit eine Abgrenzung der Stimmkreise durchsetzt, die einseitig ihre Interessen begünstigt (vgl. VerfGH 43, 100/104 f.m.w.N.).

    Eine zu starke Bindung an die bestehenden Landkreise und kreisfreien Gemeinden hätte zur Folge, dass die Stimmkreise hinsichtlich ihrer Einwohnerzahl stark von einander abweichen; dadurch könnten die Gesamtwählerschaft eines Stimmkreises oder die Stimmkreisbewerber in gleichheitswidriger Weise bevorzugt oder benachteiligt sein (vgl. VerfGH 43, 100/105).

    Art. 14 Abs. 1 Satz 4 BV kann allerdings nicht dahin ausgelegt werden, dass Stimmkreise lediglich oder vorwiegend nach arithmetischen Gesichtspunkten unter Zurückstellung sachlicher Gesichtspunkte für die regionale Zusammenfassung einer Bevölkerungsgruppe gebildet werden (vgl. VerfGH 43, 100/105).

    Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs verstößt eine Stimmkreiseinteilung jedenfalls dann gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV, wenn die Zahl der deutschen Einwohner um mehr als 33 1 / 3 % vom Durchschnitt der Stimmkreise des Wahlkreises abweicht (vgl. VerfGH 43, 100/106).

    Das System der Verhältniswahl wird durch gewisse Unterschiede in der Größe der Stimmkreise demnach nicht nennenswert beeinträchtigt (vgl. VerfGH 43, 100/105 f.).

  • VerfGH Bayern, 27.10.1993 - 2-VII-93

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01
    Insoweit seien seit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Oktober 1993 (VerfGH 46, 281 ff.) Entwicklungen eingetreten, besonders der Ausbau der rechtlichen Position der Stadtbezirke, die es gebieten würden, die Stadtbezirksgrenzen bei der Stimmkreiseinteilung zu beachten.

    Er prüft nicht, ob der Gesetzgeber die bestmögliche, sachgerechteste Regelung getroffen oder ob er zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. VerfGH 46, 281/292; BVerfGE 51, 222/237 f.; 95, 408/420; BVerfG Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 Az. 2 BvR 1252/99 u.a. S. 10).

    Nach ihrem Wortlaut ist diese Bestimmung auf Stadtbezirke einer Großgemeinde nicht anwendbar (vgl. Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Oktober 1993, VerfGH 46, 281/290).

    Außerdem ändert die neue Bedeutung der Stadtbezirke nichts an dem Gesichtspunkt, dass es nicht angängig wäre, wenn der Gesetzgeber bei der Einteilung der Stimmkreise für die Landtagswahl gebunden wäre an die vom Stadtrat getroffene jeweilige Stadtbezirkseinteilung, der möglicherweise andere Gesichtspunkte zu Grunde liegen, als sie für eine Stimmkreiseinteilung maßgebend sind (vgl. VerfGH 46, 281/291).

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, es könne aus Wortlaut und Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV (Grundsatz der Wahlgleichheit) gefolgert werden, dass es dieser Verfassungsbestimmung am ehesten entspreche, wenn die Zahl der Stimmkreis- und der Listenmandate etwa gleich groß ist (VerfGH 46, 281/288).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01
      Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 10. April 1997 für das Bundeswahlrecht zum Ausdruck gebracht, es genüge unter Gesichtspunkten der Wahlgleichheit künftig nicht, die bisher zugelassene Abweichungsgrenze von 33 1 / 3 % einzuhalten (BVerfGE 95, 335/365).

    Es liefe den Prinzipien der demokratischen Repräsentation zuwider, wenn Stimmkreise ständig geändert würden (vgl. BVerfGE 95, 335/364).

    Daraus folgt aber auch, dass es wünschenswert ist, dass der Stimmkreisabgeordnete eine unter vielen Gesichtspunkten miteinander verbundene Bevölkerungsgruppe repräsentiert; das erleichtert die "territoriale Verankerung" (vgl. BVerfGE 95, 335/365) des Stimmkreisabgeordneten und fördert das Vertrauen der Stimmkreisbürger, dass der Abgeordnete sich für ihre Anliegen einsetzt.

  • BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99

    Wahlkreiseinteilung Krefeld bleibt - Verfahren beim BVerfG erfolglos

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01
    Obwohl im Verfassungsrecht des Bundes der Grundsatz der Deckungsgleichheit nicht gewährleistet ist, hat das Bundesverfassungsgericht die entsprechenden Grenzziehungen in § 3 Abs. 1 BWahlG ebenfalls für nicht zu hoch gehalten (BVerfG Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 Az. 2 BvR 1252/99 u.a. S. 8).

    Er prüft nicht, ob der Gesetzgeber die bestmögliche, sachgerechteste Regelung getroffen oder ob er zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. VerfGH 46, 281/292; BVerfGE 51, 222/237 f.; 95, 408/420; BVerfG Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 Az. 2 BvR 1252/99 u.a. S. 10).

    a) Die Stimmkreiseinteilung würde allenfalls dann unter den Gesichtspunkten des Art. 13 BV und des Demokratieprinzips verfassungsrechtlich zu beanstanden sein, wenn die Stimmkreise so geschnitten wären, dass eine effiziente politische Arbeit des Abgeordneten gar nicht oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich wäre (vgl. BVerfG Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 Az. 2 BvR 1252/99 u.a. S. 10 und BVerfG Beschluss vom 22. Mai 2001 Az. 2 BvE 1/99 u.a. S. 12).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvE 1/99

    Wahlkreiseinteilung Krefeld

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01
    a) Die Stimmkreiseinteilung würde allenfalls dann unter den Gesichtspunkten des Art. 13 BV und des Demokratieprinzips verfassungsrechtlich zu beanstanden sein, wenn die Stimmkreise so geschnitten wären, dass eine effiziente politische Arbeit des Abgeordneten gar nicht oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich wäre (vgl. BVerfG Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 Az. 2 BvR 1252/99 u.a. S. 10 und BVerfG Beschluss vom 22. Mai 2001 Az. 2 BvE 1/99 u.a. S. 12).
  • VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98

    Abschaffung des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01
    Neben den als besonders elementar zu betrachtenden Normen des Art. 118 Abs. 1 BV (Willkürverbot) und des Art. 100 (Recht auf Achtung der Menschenwürde) kommt der Bestimmung des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV, wonach Verfassungsänderungen, die den demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprechen, unzulässig sind, eine maßgebende Bedeutung bei der Bestimmung verfassungswidrigen Verfassungsrechts zu (vgl. zu Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV: VerfGH 52, 104 ff.).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01
    Er prüft nicht, ob der Gesetzgeber die bestmögliche, sachgerechteste Regelung getroffen oder ob er zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. VerfGH 46, 281/292; BVerfGE 51, 222/237 f.; 95, 408/420; BVerfG Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 Az. 2 BvR 1252/99 u.a. S. 10).
  • VerfGH Bayern, 02.03.2001 - 1-VII-99

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01
    Soweit Gebietskörperschaften öffentliche Aufgaben zu erfüllen haben, befinden sie sich als Teil der öffentlichen Gewalt allerdings grundsätzlich nicht in einer Situation, die typischerweise von den Grundrechten geschützt wird (vgl. VerfGH BayVBl 2001, 339).
  • BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 1176/99

    Kommunalverfassungsbeschwerde der Stadt Krefeld gegen geänderte

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01
    Das Recht der Gemeinden auf Selbstverwaltung wird hierdurch nicht berührt (vgl. auch BVerfG Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 Az. 2 BvR 1176/99 S. 3 ff. zu Art. 28 Abs. 2 GG).
  • VerfGH Bayern, 08.01.2002 - 6-VII-00
    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01
    Verfahren Vf. 6-VII-00 (Popularklage der Frau Dr. D. B. und 14 anderer).
  • VerfGH Bayern, 28.01.1988 - 13-VI-86
  • VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93
  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

  • VerfGH Bayern, 20.12.2001 - 14-VII-01

    Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen

    10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a.).

    Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung halten die Anträge angesichts der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. für unbegründet.

    Es kann offen bleiben, ob die Popularklage Vf. 14-VII-01 (Stimmkreis 110, Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen) sowie Teilgegenstände (gerügte Verfassungswidrigkeit der Art. 5 Abs. 2 Satz 3 LWG, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 5 BV) der übrigen Popularklagen im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. unter dem Gesichtspunkt der Wiederholung unzulässig geworden sind (vgl. hierzu VerfGH 33, 168/171; 52, 91/94), denn die Klagen sind jedenfalls unbegründet.

    Der Verfassungsgerichtshof hat die Gesichtspunkte, die für die verfassungsgerichtliche Beurteilung der Stimmkreisneueinteilung vom 25. Mai 2001 maßgeblich sind, bereits in der Entscheidung vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. dargelegt.

    Dabei hat er festgestellt, dass der im damaligen Verfahren Vf. 11-VII-01 angegriffene Zuschnitt der Stimmkreise 702, 704 und 705 im Wahlkreis Schwaben nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 73 ff.).

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. dargelegt, welche Bedeutung die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Wahlgleichheit und der Deckungsgleichheit für die Stimmkreiseinteilung haben und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen.

    Gleiches gilt für die Ausführungen, mit denen der Verfassungsgerichtshof in der genannten Entscheidung die weiter gegen die Stimmkreiseinteilung vorgebrachten Einwände, wie z.B., dass bestimmte Stimmkreiszuschnitte zu einer unzumutbaren Erschwerung der Arbeit des Stimmkreisabgeordneten führten, oder dass das Gesetz sein eigenes System nicht durchgehend einhalte, oder dass das Selbstverwaltungsrecht verletzt sei, als nicht durchgreifend angesehen hat (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 45 ff.).

    Ob und inwieweit er dies erfordert, muss jedoch im Licht des Grundsatzes der Deckungsgleichheit und der von ihm erstrebten Verbindung zwischen den Stimmkreisbürgern und dem Stimmkreisabgeordneten betrachtet werden (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 47).

    Der Verfassungsgerichtshof hat weiter entschieden, dass Art. 14 Abs. 1 Satz 5 und Art. 13 Abs. 1 BV nicht gegen höherrangige Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 78 f.).

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Stimmkreiseinteilung in Oberbayern (Süd) und damit der Zuschnitt des Stimmkreises 110 (Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen) verfassungsgemäß ist (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 67 ff.).

    Bei dieser Sachlage ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Gesetzgeber für eine der beiden erwogenen Möglichkeiten entscheidet (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 66 f. und S. 69 f.).

    Wie der Verfassungsgerichtshof entschieden hat, ist es nicht seine Aufgabe, zwischen verschiedenen Modellen auszuwählen und von Gerichts wegen zu bestimmen, welches vorzugswürdig ist oder welche Lösung am besten ist (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 53 f. und S. 67).

    Es bestehe deshalb keine Verpflichtung des Gesetzgebers, vom Wahlkreisdurchschnitt nach unten abweichende Stimmkreise allein deshalb zu schaffen, weil die Arbeit des Stimmkreisabgeordneten wegen der räumlichen Größe des Stimmkreises erschwert sein könnte; die räumliche Größe eines Stimmkreises allein könne gerade wegen des auf Personen, nämlich die Wahlbürger und die Wahlbewerber, bezogenen Grundsatzes der Wahlgleichheit die Schaffung eines nach der Einwohnerzahl deutlich unterdurchschnittlichen Stimmkreises nicht rechtfertigen (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 56 ff.).

    Wenn dieses Ziel angesichts der Anforderungen des Grundsatzes der Wahlgleichheit nicht zu erreichen ist, kann der Gesetzgeber aber auch homogene, in sich geschlossene Gebiete auf verschiedene Stimmkreise aufteilen oder in neuen Stimmkreisen Bevölkerungsgruppen zusammenfassen, die nicht in allen ihren Teilen eine organische Einheit bilden (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 77).

    Der Grundsatz der Wahlgleichheit lässt es zu, dass Stimmkreise hinsichtlich der Zahl ihrer Einwohner deutlich voneinander abweichen, die Unterschiede dürfen jedoch bestimmte Grenzen nicht überschreiten (vgl. VerfGH 43, 100/106; vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 47 ff.).

    Wie dargelegt (s. oben, VII 3), kann der Gesetzgeber, wenn es die Wahlgleichheit erfordert, auch homogene, in sich geschlossene Gebiete auf verschiedene Stimmkreise aufteilen oder in neuen Stimmkreisen Bevölkerungsgruppen zusammenfassen, die nicht in allen ihren Teilen eine organische Einheit bilden (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 77).

    Die Bedenken der Antragsteller, die Interessen der Bürger der Stadt Hallstadt würden in einem von der Stadt Bamberg dominierten Stimmkreis nicht angemessen repräsentiert, die Stadt Hallstadt müsste daher von einem Stimmkreisabgeordneten aus dem Landkreis vertreten werden, sind nicht geeignet, eine Verfassungswidrigkeit der gesetzgeberischen Entscheidung zu begründen (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 57).

    Hierzu ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Stimmkreiseinteilung eine Aufgabe des Gesetzgebers ist, die er aufgrund einer wertenden Abwägung der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sowie der Vor- und Nachteile der Alternativen zu treffen hat (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 53 f.).

    Dabei kann je nach Sachlage einem Gesichtspunkt, der an anderer Stelle aufgrund der dortigen Gegebenheiten Priorität besitzt, ein geringerer Rang zukommen (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 58).

    Zum weiteren Vorbringen der Antragsteller (Verzicht auf früher vom Innenministerium erwogene Lösungen, geringere Chancen der Wahlbewerber im Stimmkreis Bamberg-Stadt im Vergleich zum Bewerber im Stimmkreis Kronach, Lichtenfels, kein durchgehendes System bezüglich der Vermeidung von Dreiteilungen) wird auf die bisherigen Darlegungen (vgl. oben, VII 4 und 5) und auf die Entscheidung vom 10. Oktober 2001 (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 58 f.) verwiesen.

  • VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11

    Unbegründete Popularklagen gegen Änderungen des Landeswahlgesetzes

    Ob die Landkreise in den Verfahren Vf. 20-VII-11 und Vf. 1-VII-12 als juristische Personen des öffentlichen Rechts mit der Popularklage nur die Verletzung von Grundrechten geltend machen können, die ihrem Wesen nach auf sie selbst anwendbar sind, kann dahinstehen; denn diese Voraussetzung ist erfüllt, soweit sie dem von ihnen angegriffenen Zuschnitt des Stimmkreises 408 Wunsiedel, Kulmbach Willkür entgegenhalten (vgl. VerfGH vom 10.10.2001 = VerfGH 54, 109/133 f.).

    a) Der Grundsatz der Wahlgleichheit fordert in seiner mehrheitswahlspezifischen Ausprägung (s. oben A. 1. c) im Ansatz, dass möglichst gleich große Stimmkreise gebildet werden (vgl. VerfGH vom 12.7.1990 = VerfGH 43, 100/104 f. m. w. N.; VerfGH 54, 109/136; VerfGH vom 20.12.2001 = VerfGH 54, 181/196).

    c) Zwischen dem Grundsatz der Wahlgleichheit und dem Grundsatz der Deckungsgleichheit, die gleichrangig in das verfassungsrechtlich vorgegebene System der verbesserten Verhältniswahl eingeordnet sind, besteht ein Spannungsverhältnis, das durch Abwägung der beiden Prinzipien innerhalb dieses Systems zu lösen ist (VerfGH 54, 109/160; 54, 181/196 f.).

    Diese einfachgesetzliche Festlegung von Soll- und Höchstgrenzen bei der Stimmkreiseinteilung ist verfassungsgemäß (VerfGH 54, 109/137 ff.).

    e) Bei der Stimmkreiseinteilung steht dem Gesetzgeber in Anbetracht des - schon wegen der unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten nicht ohne Brüche zu lösenden - Spannungsverhältnisses zwischen den Grundsätzen der Wahlgleichheit und der Deckungsgleichheit ein angemessener, relativ weiter, verfassungsgerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (VerfGH 54, 109/141 m. w. N.).

    Eine solche Sichtweise würde die Aufgabe, der sich der Gesetzgeber aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 BV bei einer landesweiten Stimmkreisneueinteilung gegenüber sieht und die darin besteht, schwer zu vereinbarende Prinzipien möglichst zur Deckung zu bringen, zusätzlich erschweren (VerfGH 54, 109/145).

    Soweit der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung Wertungen und fachbezogene Abwägungen treffen musste, etwa die Beurteilung, ob die Vorteile einer bestimmten Lösung ihre Nachteile überwiegen, oder ob die Vorteile einer Alternativlösung gewichtiger sind als die Vorteile der gesetzlichen Lösung, könnten diese Einschätzungen verfassungsgerichtlich nur beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft wären oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprächen (VerfGH 54, 109/141 f.).

    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Bildung dieses Stimmkreises gegen Art. 13 BV und das Demokratieprinzip verstoßen könnte, weil eine effiziente politische Arbeit des Abgeordneten gar nicht oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich wäre (vgl. VerfGH 54, 109/143; BVerfG vom 18.7.2001 = BayVBl 2002, 18/19).

    Schließlich hat der gewählte Stimmkreisabgeordnete alle Bürger seines Stimmkreises im Parlament zu repräsentieren, auch diejenigen, die ihn nicht gewählt haben und deren Interessenlage mit der von ihm vertretenen politischen Auffassung nicht übereinstimmt (VerfGH 54, 109/144).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.10.2015 - VGH B 14/15

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung eines Neuzuschnitts einzelner Wahlkreise

    Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, unterschiedslos und ohne Rücksicht auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten stets demselben Gesichtspunkt den Vorrang zu geben (BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473 [476]; Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [145]).

    c) Hinsichtlich der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise steht dem Gesetzgeber ein gewisser, vom Verfassungsgerichtshof zu achtender Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [364]; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [228 f.]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 -, NVwZ 2002, 71 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473 [475]; Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [145]; StGH BW, Urteil vom 14. Juni 2007 - GR 1/06 -, DÖV 2007, 744 [746]; Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [464]; StGH Bremen, Urteil vom 5. November 2004 - St 2/04 -, juris, Rn. 49 f.).

    Die Entscheidung, welche der möglichen Alternativen die sachgerechteste ist, steht dem Gesetzgeber zu, nicht dem Verfassungsgerichtshof (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [364]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 -, NVwZ 2002, 71 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473 [475 f.]; Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [145]; StGH BW, Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [464]; StGH Bremen, Urteil vom 5. November 2004 - St 2/04 -, juris, Rn. 49 f.).

    Einschätzungen des Gesetzgebers, ob die Vorteile einer Alternativlösung gewichtiger sind als die Vorteile der von ihm getroffenen Lösung, können als Ergebnis von Wertungen und fachbezogenen Abwägungen verfassungsgerichtlich nur beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprechen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [364]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 -, NVwZ 2002, 71 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473 [475 f.]; Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [145]; StGH BW, Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [464]; StGH Bremen, Urteil vom 5. November 2004 - St 2/04 -, juris, Rn. 49 f.).

    Der Verfassungsgerichtshof kann diese allerdings überprüfen und auch die äußerste verfassungsrechtlich zulässige Grenze einer Abweichung bestimmen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473 [475]).

    Dem Gesetzgeber ist es nämlich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verwehrt, die Größenabweichungen der Wahlkreise in einem engeren Rahmen zu halten (vgl. StGH BW, Urteil vom 23. Februar 1990 - GR 2/88 -, ESVGH 40, 161 [170 f.]; Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [464]; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473 [475]).

    Selbst wenn man also mit dem Beschwerdeführer davon ausgeht, dass der Gesetzgeber eine Neueinteilung nicht vornehmen musste - wofür im Gegenteil bei einer Abweichung von mehr als 25 v.H. vieles spricht (vgl. StGH BW, Urteil vom 14. Juni 2007 - GR 1/06 -, DÖV 2007, 744 [746 f.]; Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [465]); BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473 [475]) -, ist er jedenfalls verfassungsrechtlich nicht gehindert, in diesem Fall eine Neueinteilung vorzunehmen (vgl. StGH BW, Urteil vom 23. Februar 1990 - GR 2/88 -, ESVGH 40, 161 [168 f.]; Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [465]; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473 [475]).

  • BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11

    Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung

    In Anbetracht des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums unterliegt es daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BWG bei der Wahlkreiseinteilung gewisse Abweichungen in der Bevölkerungszahl zulässt (vgl. BVerfGE 95, 335 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252-57/99 -, NVwZ 2002, S. 71 ; entsprechend zum Wahlrecht in den Ländern, Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2007 - 1/06 -, juris, Rn. 61, 64; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u. a. -, NVwZ-RR 2002, S. 473 ).
  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

    Ein besonderes Rechtsschutzinteresse oder ein gegenwärtiges und unmittelbares Betroffensein setzt die Popularklage nicht voraus (VerfGH vom 29.04.1983 = VerfGH 36, 56/61; VerfGH vom 10.10.2001 = VerfGH 54, 109/133).
  • StGH Baden-Württemberg, 22.05.2012 - GR 11/11

    Wahlprüfungsbeschwerde von Wahlberechtigten aus Essingen (Ostalbkreis) zur

    Denkbar wäre dies beispielsweise bei einem schmalen und langen Wahlkreis, bei einem Wahlkreis mit starken Verkehrsbarrieren oder bei einem Wahlkreis, der aus Einzelflecken zusammengesetzt ist, ohne ein zusammenhängendes Gebiet zu bilden (vgl. BVerfG [Kammer], Beschl. v. 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, a.a.O. S. 72 m.w.N.; BayVerfGH, Entsch. v. 10.10.2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473, 476; Schreiber, BWahlG, Kommentar, 8. Aufl. 2009, § 3 Rn. 9).

    Der gewählte Wahlkreisabgeordnete hat alle Bürger seines Wahlkreises im Parlament zu repräsentieren, auch diejenigen, die ihn nicht gewählt haben und deren Interessenlage mit der von ihm vertretenen politischen Auffassung nicht übereinstimmt (BayVerfGH, Entsch. v. 10.10.2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, a.a.O. S. 476).

    dd) Die Neuzuordnung der Gemeinde Essingen verletzt bei Anwendung des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstabs (BVerfG [Kammer], Beschl. v. 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, a.a.O. S. 72; ebenso BayVerfGH, Entsch. v. 10.10.2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, a.a.O. S. 476; Schreiber, BWahlG, Kommentar, 8. Aufl. 2009, § 3 Rn. 9) schließlich nicht das in Art. 23 Abs. 1 LV verankerte Demokratieprinzip.

  • VerfGH Bayern, 21.11.2016 - 15-VIII-14

    Regelungen über unverbindliche Volksbefragungen in Bayern verfassungswidrig

    Er beinhaltet nicht nur das Demokratieprinzip selbst, sondern umfasst alle wesentlichen Merkmale freiheitlicher, rechtsstaatlicher Demokratie (VerfGHE 52, 104/122 ff.; 53, 42/60; VerfGH vom 13.4.2000 VerfGHE 53, 81/94; vom 10.10.2001 VerfGHE 54, 109/159 f.; VerfGHE 55, 28/41).
  • VerfGH Bayern, 19.04.2007 - 17-VII-05

    Büchergeld

    Ein besonderes Rechtsschutzinteresse oder ein gegenwärtiges und unmittelbares Betroffensein setzt die Popularklage nicht voraus (VerfGH vom 10.10.2001 = VerfGH 54, 109/133).
  • VerfGH Bayern, 03.12.2013 - 8-VII-13

    Popularklage gegen Bebauungsplan

    Es reicht daher aus, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung begrifflich als möglich erscheint (VerfGH vom 23.3.1972 = VerfGH 25, 45/47; VerfGH vom 10.10.2001 = VerfGH 54, 109/133).
  • VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 14-VII-19

    Erfolglose Popularklage gegen Regelungen zur Vergabe von Überhang- und

    Zwischen dem Grundsatz der Wahlgleichheit und dem Grundsatz der Deckungsgleichheit besteht ein Spannungsverhältnis, das durch Abwägung der beiden Prinzipien zu lösen ist (VerfGH vom 10.10.2001 VerfGHE 54, 109/160; vom 20.12.2001 VerfGHE 54, 181/196 f.; VerfGHE 65, 189/211 f.).

    Diese einfachgesetzliche Festlegung von Soll- und Höchstgrenzen, die Abweichungen von bis zu 50% bei der Einwohnerzahl und in der Folge auch im Hinblick auf die Zahl der Wahlberechtigten in den Stimmkreisen toleriert, wurde vom Verfassungsgerichtshof bereits überprüft und für verfassungsgemäß erachtet (VerfGHE 54, 109/137 ff.; 65, 189/212 f.).

  • VerfGH Bayern, 15.12.2009 - 6-VII-09

    Grenzgaragen

  • StGH Hessen, 09.05.2018 - P.St. 2670

    Urteil im einstweiligen Anordnungsverfahren hinsichtlich der Einteilung des

  • VerfGH Bayern, 26.11.2009 - 32-IVa-09

    Mitgliederzahl der Landtagsausschüsse

  • VerfGH Bayern, 18.07.2006 - 9-VII-04

    5%-Klausel

  • StGH Hessen, 14.06.2006 - P.St. 1910

    Wahlprüfungsbeschwerde: Kein erheblicher Wahlfehler bei Landtagswahl 2003 -

  • StGH Bremen, 05.11.2004 - St 2/04

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gleichheit des Erfolgswerts

  • VerfGH Bayern, 26.05.2009 - 8-VII-05

    Unzulässige Popularklage gegen die Aufnahme einer Bekanntmachung in die

  • VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 7-VII-01

    Grundsätze bei einer Neueinteilung der Stimmkreise für Landtagswahlen; Verletzung

  • VerfGH Bayern, 21.12.2015 - 14-VII-13

    Vereinbarkeit der Vorschriften über Stichentscheid bei Bürgerentscheiden mit

  • StGH Hessen, 14.06.2006 - P.St. 1912

    1. § 52 StGHG, der die Möglichkeit schafft, Entscheidungen des

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