Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
3. Titel - Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 - 31) |
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
Rechtsprechung zu § 31 StGB
123 Entscheidungen zu § 31 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.10.2018 - 1 StR 452/18
Rücktritt von der Verabredung eines Verbrechens (ausnahmsweise möglicher ...
- BGH, 07.09.2016 - 1 StR 202/16
Voraussetzungen des Rücktritts von der Verbrechensverabredung; Strafrahmenwahl ...
- LG Bamberg, 22.02.2018 - 71 KLs 1107 Js 1116/17
Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht
- BGH, 13.01.2010 - 5 StR 506/09
Täterschaft; Beihilfe; Interesse am Taterfolg (Beteiligung an der Beute); ...
- BGH, 06.09.2007 - 4 StR 409/07
Erörterungsmangel bezüglich eines Rücktritts vom Versuch der Anstiftung ...
- BGH, 16.03.2011 - 5 StR 581/10
Internetchat; sexuelle Handlung (einige Erheblichkeit; sexualbezogene ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kiel, 06.09.2010 - 8 KLs 2/10
Verurteilung wegen der Verabredung zur Begehung von sexuellen Handlungen an ...
- LG Kiel, 06.09.2010 - 8 KLs 2/10
- BGH, 10.08.2017 - AK 35/17
Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ...
- BGH, 17.03.2022 - 4 StR 223/21
Strafverfahren wegen Mordes: Voraussetzungen eines Rücktritts vom Versuch bei ...
- OVG Niedersachsen, 28.08.2012 - 19 LD 2/10
Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Dienst nach strafbefreiendem ...
§ 31 StGB in Nachschlagewerken
- § 31 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Versuch der Beteiligung
Querverweise
Auf § 31 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 159 (Versuch der Anstiftung zur Falschaussage)