Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
| 3. Titel - Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 - 31) |
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
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Rechtsprechung zu § 31 StGB
144 Entscheidungen zu § 31 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.08.2023 - StB 51/23
Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens ...
- OLG Düsseldorf, 19.12.2023 - 6 StS 1/23
Versuchter Anschlag auf eine Synagoge
- BGH, 24.09.2025 - 4 StR 205/25
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern - und keine Mittäterschaft oder ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.10.2018 - 1 StR 452/18
Rücktritt von der Verabredung eines Verbrechens (ausnahmsweise möglicher ...
- BGH, 04.04.2023 - 3 StR 69/23
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Anstiftung zum ...
- BGH, 07.09.2016 - 1 StR 202/16
Voraussetzungen des Rücktritts von der Verbrechensverabredung; Strafrahmenwahl ...
- BGH, 17.02.2026 - 3 StR 517/25
Verabredung zu dem Verbrechen der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion; ...
- BGH, 08.10.2024 - 2 StR 351/24
Erpresserischer Menschenraub; schwere räuberische Erpressung (Versuch: ...
- FG Münster, 24.01.2023 - 7 V 2136/22
Aufhebung der Vollziehung eines Haftungsbescheids gegen Täter einer ...
§ 31 StGB in Nachschlagewerken
- § 31 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Versuch der Beteiligung
Querverweise
Auf § 31 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 89a (Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung)
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 159 (Versuch der Anstiftung zur Falschaussage)