(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
Rechtsprechung zu § 861 BGB
522 Entscheidungen zu § 861 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 10.08.2022 - 21 WF 87/22
Anspruch auf Mitbenutzung der Ehewohnung
- KG, 02.03.2020 - 20 U 149/18
Kein unbeschränkter Zugang des Erben zur früheren Ehewohnung des Erblassers
- OLG Frankfurt, 11.03.2019 - 4 UF 188/18
Wiedereinräumung des Besitzes an Ehewohnung nach Aussperrung
Zum selben Verfahren:
- AG Brandenburg, 14.10.2016 - 31 C 63/15
Höhe der privat veranlassten Abschleppkosten
- AG Köln, 09.04.2015 - 129 C 65/15
Wiedereinräumung des durch verbotene Eigenmacht entzogenen Besitzes i.R.d. ...
- OLG Frankfurt, 10.05.2019 - 2 U 39/19
Verbotene Eigenmacht des Geschäftsführers gegenüber GbR durch eigenmächtige ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 17.10.2022 - 16 SaGa 601/22
- AG Brandenburg, 11.07.2011 - 34 C 36/10
Besitzstörung: Unberechtigtes Versperren einer Schuppentür
Querverweise
Auf § 861 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 708 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 708
Redaktionelle Querverweise zu § 861 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 940a (Räumung von Wohnraum)