(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
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Rechtsprechung zu § 861 BGB
598 Entscheidungen zu § 861 BGB in unserer Datenbank:
- AG Brandenburg, 25.11.2024 - 30 C 194/24
Kein Hausverbot für Mieter einer Wohngemeinschaft
- KG, 02.03.2020 - 20 U 149/18
Einstweilige Verfügung: Zugang des Erben zur früheren Ehewohnung des Erblassers ...
- OLG Hamburg, 15.05.2020 - 2 UF 203/19
Ehewohnungseigenschaft bei Trennung vor Einzug
- OLG Brandenburg, 25.06.2026 - 5 W 73/26
Vorliegen eines eilbedürftigen Regelungsbedürfnisses im Wege des einstweiligen ...
- OLG Celle, 10.08.2022 - 21 WF 87/22
Vorläufige Mitbenutzung einer bisherigen Ehewohnung; Einräumung eines ...
- OLG Saarbrücken, 20.12.2019 - 5 W 81/19
Einstweiliges Verfügungsverfahren: kein Verfügungsgrund bei monatelangem Zuwarten ...
- LG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 13 S 116/22
Störungen des Gemeinschaftseigentums kann nur der Verband geltend machen - egal ...
- AG Lemgo, 20.11.2025 - 18 C 369/25
Ohne Räumungstitel darf der Vermieter nicht räumen
- LG Heidelberg, 09.03.2023 - 5 S 46/22
Einstweiliger Rechtsschutz: Dringlichkeitsschädliches Prozessverhalten; ...
- AG Hannover, 16.10.2023 - 435 C 8845/23
Einstweilige Verfügung bzgl. der Untersagung der Behinderung durchgeführter ...
Querverweise
Auf § 861 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 708 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 708
Redaktionelle Querverweise zu § 861 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 940a (Räumung von Wohnraum)