Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 4 - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191)   
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Textdarstellung

  

§ 2169
Vermächtnis fremder Gegenstände

(1) Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört.

(2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei denn, dass er dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil gewährt.

(3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands oder, falls der Gegenstand nach der Anordnung des Vermächtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist, ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so gilt im Zweifel der Anspruch als vermacht.

(4) Zur Erbschaft gehört im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht, wenn der Erblasser zu dessen Veräußerung verpflichtet ist.

§ 2147Beschwerter § 2148Mehrere Beschwerte § 2149Vermächtnis an die gesetzlichen Erben § 2150Vorausvermächtnis § 2151Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten § 2152Wahlweise Bedachte § 2153Bestimmung der Anteile § 2154Wahlvermächtnis § 2155Gattungsvermächtnis § 2156Zweckvermächtnis § 2157Gemeinschaftliches Vermächtnis § 2158Anwachsung § 2159Selbständigkeit der Anwachsung § 2160Vorversterben des Bedachten § 2161Wegfall des Beschwerten § 2162Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis § 2163Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist § 2164Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche § 2165Belastungen § 2166Belastung mit einer Hypothek § 2167Belastung mit einer Gesamthypothek § 2168Belastung mit einer Gesamtgrundschuld § 2168aAnwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken § 2169Vermächtnis fremder Gegenstände § 2170Verschaffungs-
vermächtnis
§ 2171Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot § 2172Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache § 2173Forderungsvermächtnis § 2174Vermächtnisanspruch § 2175Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2176Anfall des Vermächtnisses § 2177Anfall bei einer Bedingung oder Befristung § 2178Anfall bei einem noch nicht gezeugten oder bestimmten Bedachten § 2179Schwebezeit § 2180Annahme und Ausschlagung § 2181Fälligkeit bei Beliebigkeit § 2182Haftung für Rechtsmängel § 2183Haftung für Sachmängel § 2184Früchte; Nutzungen § 2185Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen § 2186Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage § 2187Haftung des Hauptvermächtnis-
nehmers
§ 2188Kürzung der Beschwerungen § 2189Anordnung eines Vorrangs § 2190Ersatzvermächtnis-
nehmer
§ 2191Nachvermächtnisnehmer

Rechtsprechung zu § 2169 BGB

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Querverweise

Auf § 2169 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 2169 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 285 (Herausgabe des Ersatzes) (zu § 2169 III)
     
      Sachenrecht
        Besitz
          § 854 (Erwerb des Besitzes) (zu § 2169 II)
          § 857 (Vererblichkeit) (zu § 2169 II)
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