Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 4 - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191) |
Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.
Rechtsprechung zu § 2185 BGB
20 Entscheidungen zu § 2185 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 27.03.2015 - 8 U 70/14
Verwendungsersatzanspruch des Vorvermächtnisnehmers: Tilgung eines zur ...
- OLG Celle, 23.07.2015 - 6 U 27/15
Anspruch des Erben gegen den Vermächtnisnehmer auf Verwendungsersatz
- OLG Karlsruhe, 27.08.2015 - 9 W 39/15
Anspruch des Testamentsvollstreckers gegen die Vermächtnisnehmerin auf ...
- BGH, 06.03.1991 - IV ZR 114/89
Rechte und Pflichten des Vorvermächtnisnehmers
- BGH, 07.07.1993 - IV ZR 90/92
Notwendige Aufwendungen des Vorerben - Surrogation nach Tilgung und ...
- OLG Hamm, 06.12.2007 - 10 U 37/07
Rechtstellung eines Vorausvermächtnisnehmers gegenüber der Erbengemeinschaft; ...
- OLG Nürnberg, 29.11.2016 - 6 U 2145/15
Anspruch auf Bewilligung von Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch und ...
- BGH, 10.02.1993 - IV ZR 274/91
Ordnungsgemäße Verwaltung durch Vorerben bei Kreditaufnahme - Rechtsverhältnis ...
- BGH, 26.05.1982 - IVa ZR 242/80
Anspruch gegen einen Erben auf Auskehrung eines durch die Verwaltung eines Hauses ...
- OLG Frankfurt, 15.12.1995 - 24 U 91/94
Rücknahme von Testamentsurkunden aus amtlicher Verwahrung ; Widerruf eines ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2185 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 994 (Notwendige Verwendungen)