Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 4 - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191) |
(1) Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat.
(2) 1Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. 2Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(3) Die für die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften des § 1950, des § 1952 Abs. 1, 3 und des § 1953 Abs. 1, 2 finden entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 2180 BGB
52 Entscheidungen zu § 2180 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 12.01.2011 - IV ZR 230/09
Gemeinschaftliches Testament: Ausschlagungsfrist für ein Vermächtnis an den ...
- BGH, 10.03.2011 - IX ZB 168/09
Obliegenheiten des Insolvenzschuldners in der Wohlverhaltensphase: Zeitpunkt der ...
- BGH, 08.10.1997 - IV ZR 328/96
Wertung von Äusserungen als Annahme im Sinne des § 2180 BGB - Rechtliche ...
- OLG Köln, 05.12.2005 - 2 U 103/05
Keine wirksame Ausschlagung des Vermächtnisses durch Geltendmachung des ...
- BFH, 07.12.2016 - II R 21/14
Besteuerung eines durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs - ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 03.04.2013 - 4 K 1973/10
Erbschaftsteuer auf vom Erblasser nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch ...
- FG München, 03.04.2013 - 4 K 1973/10
- OLG München, 26.07.2017 - 7 U 302/17
Nichtzulassungsbeschwerde, Eintragung, Bewilligung, Berufung, Grundbuch, ...
- OLG Koblenz, 05.06.2008 - 5 U 99/08
Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Ausschlagung eines Vermächtnisses
- BGH, 18.10.2000 - IV ZR 99/99
Anrechnung der Auszahlung des Pflichtteils auf Nachvermächtnis; Ausschlagung ...
- OLG München, 05.06.2013 - 20 U 5005/12
Vererblichkeit eines Nachvermächtnisanspruchs
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2180 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schenkung
- § 517 (Unterlassen eines Vermögenserwerbs)
- Erbrecht
- Pflichtteil
- § 2307 (Zuwendung eines Vermächtnisses)