Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338) |
(1) 1Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. 2Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.
(2) 1Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. 2Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.
berechtigte; Höhe des Pflichtteils § 2304Auslegungsregel § 2305Zusatzpflichtteil § 2306Beschränkungen und Beschwerungen § 2307Zuwendung eines Vermächtnisses § 2308Anfechtung der Ausschlagung § 2309Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge § 2310Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils § 2311Wert des Nachlasses § 2312Wert eines Landguts § 2313Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben § 2314Auskunftspflicht des Erben § 2315Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil § 2316Ausgleichungspflicht § 2317Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs § 2318Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen § 2319Pflichtteils-
berechtigter Miterbe § 2320Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteils-
berechtigten getretenen Erben § 2321Pflichtteilslast bei Vermächtnis-
ausschlagung § 2322Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen § 2323Nicht pflichtteils-
belasteter Erbe § 2324Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast § 2325Pflichtteils-
ergänzungsanspruch bei Schenkungen § 2326Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils § 2327Beschenkter Pflichtteils-
berechtigter § 2328Selbst pflichtteils-
berechtigter Erbe § 2329Anspruch gegen den Beschenkten § 2330Anstandsschenkungen § 2331Zuwendungen aus dem Gesamtgut § 2331aStundung § 2332Verjährung § 2333Entziehung des Pflichtteils § 2334(weggefallen) § 2335(weggefallen) § 2336Form, Beweislast, Unwirksamwerden § 2337Verzeihung § 2338Pflichtteils-
beschränkung
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Rechtsprechung zu § 2307 BGB
115 Entscheidungen zu § 2307 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 29.07.2024 - 6 U 51/23
Erklärung des Verzichts auf den Zusatzpflichtteil durch einen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hannover, 12.06.2023 - 12 O 120/22
Beanspruchung der Vorlage von Wertermittlungsgutachten über die in den Nachlass ...
- LG Hannover, 12.06.2023 - 12 O 120/22
- OLG Hamburg, 11.06.2026 - 2 U 10/25
Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Pflichtteils an den Sohn des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 26.07.2017 - 7 U 302/17
Keine Ausschlagungsfiktion im Falle eines Vorausvermächtnisses
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 19.12.2016 - 41 O 19643/16
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - Eintragung einer Vormerkung
- LG München I, 19.12.2016 - 41 O 19643/16
- OLG Hamm, 09.02.2023 - 10 U 117/22
Rechtsstellung des pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmers; Auslegung der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Saarbrücken, 15.11.2023 - 5 U 35/23
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines sog. Zuwendungsnießbrauchs
- LG Düsseldorf, 19.12.2019 - 1 O 355/17
Querverweise
Auf § 2307 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Nachlaßinsolvenzverfahren
- § 327 (Nachrangige Verbindlichkeiten)