Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338) |
(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
(2) 1Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. 2Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.
(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
berechtigte; Höhe des Pflichtteils § 2304Auslegungsregel § 2305Zusatzpflichtteil § 2306Beschränkungen und Beschwerungen § 2307Zuwendung eines Vermächtnisses § 2308Anfechtung der Ausschlagung § 2309Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge § 2310Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils § 2311Wert des Nachlasses § 2312Wert eines Landguts § 2313Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben § 2314Auskunftspflicht des Erben § 2315Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil § 2316Ausgleichungspflicht § 2317Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs § 2318Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen § 2319Pflichtteils-
berechtigter Miterbe § 2320Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteils-
berechtigten getretenen Erben § 2321Pflichtteilslast bei Vermächtnis-
ausschlagung § 2322Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen § 2323Nicht pflichtteils-
belasteter Erbe § 2324Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast § 2325Pflichtteils-
ergänzungsanspruch bei Schenkungen § 2326Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils § 2327Beschenkter Pflichtteils-
berechtigter § 2328Selbst pflichtteils-
berechtigter Erbe § 2329Anspruch gegen den Beschenkten § 2330Anstandsschenkungen § 2331Zuwendungen aus dem Gesamtgut § 2331aStundung § 2332Verjährung § 2333Entziehung des Pflichtteils § 2334(weggefallen) § 2335(weggefallen) § 2336Form, Beweislast, Unwirksamwerden § 2337Verzeihung § 2338Pflichtteils-
beschränkung
Rechtsprechung zu § 2315 BGB
122 Entscheidungen zu § 2315 BGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 27.03.2006 - 1 BvR 181/06
Zur Zulässigkeit der Festlegung eines von § 2315 Abs 2 S 2 BGB abweichenden ...
Zum selben Verfahren:
- VerfGH Bayern, 16.12.2005 - 129-VI-04
Anrechnung von Zuwendungen zu Lebzeiten auf einen Pflichtteil; Bestimmung des ...
- VerfGH Bayern, 16.12.2005 - 129-VI-04
- OLG Hamm, 17.04.2019 - 11 U 93/18
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 14.04.2015 - 2 W 113/14
Beschwerde des als Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten gegen die Anordnung ...
- OLG Braunschweig, 07.07.2021 - 3 W 30/21
Streitwert von Klage und Widerklage bezüglich eines Pflichtteils- sowie eines ...
- FG Münster, 04.11.2015 - 9 K 3478/13
Gebotenheit von Billigkeitsmaßnahmen nach dem Entfallen von Verlustvorträgen bei ...
- OLG Brandenburg, 31.08.2022 - 3 W 55/22
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 23.08.2022 - 3 W 55/22
Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins Enterbung mit bloßer ...
- OLG Brandenburg, 23.08.2022 - 3 W 55/22
- OLG München, 06.02.2019 - 20 U 2354/18
Kein Pflichtteilsergänzungsanspruch bei fehlendem Geschenk an einen Dritten
Querverweise
Auf § 2315 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 227 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16. Dezember 1997)