Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338) |
(1) 1Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. 2Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) 1Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. 2Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
berechtigte; Höhe des Pflichtteils § 2304Auslegungsregel § 2305Zusatzpflichtteil § 2306Beschränkungen und Beschwerungen § 2307Zuwendung eines Vermächtnisses § 2308Anfechtung der Ausschlagung § 2309Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge § 2310Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils § 2311Wert des Nachlasses § 2312Wert eines Landguts § 2313Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben § 2314Auskunftspflicht des Erben § 2315Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil § 2316Ausgleichungspflicht § 2317Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs § 2318Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen § 2319Pflichtteils-
berechtigter Miterbe § 2320Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteils-
berechtigten getretenen Erben § 2321Pflichtteilslast bei Vermächtnis-
ausschlagung § 2322Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen § 2323Nicht pflichtteils-
belasteter Erbe § 2324Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast § 2325Pflichtteils-
ergänzungsanspruch bei Schenkungen § 2326Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils § 2327Beschenkter Pflichtteils-
berechtigter § 2328Selbst pflichtteils-
berechtigter Erbe § 2329Anspruch gegen den Beschenkten § 2330Anstandsschenkungen § 2331Zuwendungen aus dem Gesamtgut § 2331aStundung § 2332Verjährung § 2333Entziehung des Pflichtteils § 2334(weggefallen) § 2335(weggefallen) § 2336Form, Beweislast, Unwirksamwerden § 2337Verzeihung § 2338Pflichtteils-
beschränkung
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Rechtsprechung zu § 2303 BGB
980 Entscheidungen zu § 2303 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 11.06.2026 - 2 U 10/25
Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Pflichtteils an den Sohn des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 13.07.2026 - 3 W 4/26
Streitwertbemessung bei Erbfeststellungsklage unter Berücksichtigung des ...
- BFH, 16.06.2021 - X R 30/20
Generationennachfolge-Verbund bei Nacherbschaft
- OLG Hamburg, 26.05.2026 - 2 U 25/24
Zahlungsanspruch auf Wertersatz für einen veräußerten Pkw einschließlich ...
- OLG Köln, 25.06.2024 - 24 U 7/24
Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses des verstorbenen Vaters durch ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.03.2025 - IV ZR 88/24
Entstehung und Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines nichtehelichen Kindes ...
- LG Aachen, 14.11.2023 - 8 O 154/23
- BGH, 12.03.2025 - IV ZR 88/24
- BGH, 22.03.2023 - IV ZB 12/22
Ausschlagung der Erbschaft: Irrtum des Ausschlagenden über die an seiner Stelle ...
Querverweise
Auf § 2303 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Pflichtteil
- § 2312 (Wert eines Landguts)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerpflicht
- § 3 (Erwerb von Todes wegen)
Redaktionelle Querverweise zu § 2303 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Scheidung der Ehe
- Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
- Ende des Unterhaltsanspruchs
- § 1586b I 3 (Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten) (zu § 2303 II)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 10 VI (Erbrecht) (zu §§ 2303 ff)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Nachlaßinsolvenzverfahren
- § 327 I Nr. 1 (Nachrangige Verbindlichkeiten) (zu §§ 2303 ff)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 852 I (Beschränkt pfändbare Forderungen) (zu §§ 2303 ff)