Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
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Rechtsprechung zu § 1938 BGB
107 Entscheidungen zu § 1938 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 31.08.2022 - 3 W 55/22
Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins Enterbung mit bloßer ...
- OLG Hamm, 29.03.2022 - 10 W 91/20
Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel; Auslösung einer ...
- OLG Hamm, 05.05.2022 - 10 W 132/21
Feststellung der Tatsachen für eine Erbscheinserteilung; Unwirksamkeit einer ...
- OLG Hamm, 26.10.2017 - 10 U 31/17
Enkel kann Pflichtteil zustehen, nachdem der Großvater den Sohn enterbt hat
Zum selben Verfahren:
- LG Hagen, 08.02.2017 - 3 O 171/14
Auswirkung einer Pflichtteilsentziehung auf die Pflichtteilsberechtigung eines ...
- LG Hagen, 08.02.2017 - 3 O 171/14
- KG, 04.09.2015 - 6 W 100/15
Auslegung eines Testaments
- BayObLG, 31.03.1998 - 1Z BR 174/97
Bestimmung eines Erben mit ausreichender Bestimmtheit
- OLG Köln, 30.08.2019 - 2 Wx 252/19
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags; Auslegung eines ...
- OLG München, 13.09.2005 - 31 Wx 64/05
Erbvertragliche Enterbung nur durch einseitige Verfügung - Testamentsauslegung ...
- OLG Brandenburg, 17.11.2022 - 3 W 121/22
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrages; Begriff der ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1938 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Pflichtteil
- §§ 2303 ff. (Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils)