(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).
(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.08.2015 | Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 29.06.2015 |
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Rechtsprechung zu § 1941 BGB
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- FG Köln, 11.12.2018 - 5 K 721/17
- BSG, 23.06.2020 - B 2 U 5/19 R
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- BGH, 29.04.2016 - LwZB 2/15
Landwirtschaftssache: Beschwerderecht des gesetzlich zum Hoferben berufenen ...
- AG Bamberg, 30.12.2021 - 55 VI 248/21
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- AG Amberg, 30.12.2021 - 55 VI 248/21
Ergänzende Testamentsauslegung zugunsten Abkömmling der als Erbin eingesetzten ...
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Erbeinsetzung - Abgrenzung Nacherbenanwartschaftsrechts von der ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1941 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbvertrag
- §§ 2274 ff. (Persönlicher Abschluss)