Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 1 - Erbfolge (§§ 1922 - 1941)   
Gliederung
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§ 1934 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/1934.html)
§ 1934 BGB
§ 1934 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/1934.html)
§ 1934 Bürgerliches Gesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 1934
Erbrecht des verwandten Ehegatten

1Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. 2Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.

Rechtsprechung zu § 1934 BGB

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