(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) 1Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. 2Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.
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Rechtsprechung zu § 1925 BGB
267 Entscheidungen zu § 1925 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 15.12.2021 - 21 W 170/21
Kumulativer Erbteilserwerb bei Minderjährigenadoption
- AG Bamberg, 30.12.2021 - 55 VI 248/21
Ergänzende Testamentsauslegung zugunsten des Abkömmlings der als Erbin ...
- AG Amberg, 30.12.2021 - 55 VI 248/21
Ergänzende Testamentsauslegung zugunsten Abkömmling der als Erbin eingesetzten ...
- BGH, 06.10.2025 - 2 StR 625/24
Verurteilung wegen Raubüberfällen auf Geldtransporteure in Köln und Frankfurt am ...
- BFH, 24.04.2024 - VII R 57/20
Auswirkung einer Fiskalerbschaft auf einen Duldungsbescheid
- OLG Celle, 18.01.2024 - 5 U 172/21
Schadenersatzbegehren der Hinterbliebenen eines bei einem Verkehrsunfall ...
- OLG Frankfurt, 19.10.2021 - 20 W 221/18
Ehegattentestamt - Formulierung im Falle unseres gemeinsamen Ablebens - ...
- LSG Sachsen, 30.11.2022 - L 8 SO 107/19
- OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 20 W 271/18
Zur Vergütung des Nachlasspflegers bei fehlender Feststellung der berufsmäßigen ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2024 - L 28 KR 218/22
Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - ...
§ 1925 BGB in Nachschlagewerken
- § 1925 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesetzliche Erbfolge