(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) 1Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. 2Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.
Rechtsprechung zu § 1925 BGB
243 Entscheidungen zu § 1925 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 15.12.2021 - 21 W 170/21
Kumulativer Erbteilserwerb bei Minderjährigenadoption
- LSG Sachsen, 30.11.2022 - L 8 SO 107/19
- AG Bamberg, 30.12.2021 - 55 VI 248/21
Ergänzende Testamentsauslegung zugunsten Abkömmling der als Erbin eingesetzten ...
- OLG Köln, 15.05.2017 - 2 Wx 109/17
Anfechtung einer Erbschaft bei überschuldetem Nachlass
- OLG Schleswig, 23.02.2021 - 2 W 1/21
Funktionelle Zuständigkeit des Familiengerichts: Elternbegriff im Sinne einer ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2019 - L 20 SO 219/16
Keine Sozialhilfe bei Bestattung einer Fehlgeburt
- BGH, 12.07.2017 - IV ZB 6/15
Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder: Teleologische ...
- SG Karlsruhe, 30.10.2015 - S 1 SO 1842/15
Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - Kostentragungspflicht - ...
- OLG Düsseldorf, 26.06.2018 - 3 Wx 214/16
Anwendbares Recht auf den Erbfall eines in China lebenden, sich aber regelmäßig ...
- OLG Brandenburg, 30.05.2018 - 13 UF 48/18
Voraussetzungen einer Volljährigenadoption ohne die Wirkung einer ...
§ 1925 BGB in Nachschlagewerken
- § 1925 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesetzliche Erbfolge