Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
Rechtsprechung zu § 1935 BGB
13 Entscheidungen zu § 1935 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 27.10.2015 - 20 W 244/15
Nachlasspflegschaft bei Mehrheit von Erben
- OLG Brandenburg, 14.05.2013 - 3 W 20/13
Keine Unrichtigkeit eines Erbscheins wegen Abschichtung von Miterben
- BGH, 27.10.2004 - IV ZR 174/03
Rechtsfolgen des Ausscheidens von Miterben durch Teilauseinandersetzung
- OLG Jena, 15.03.1994 - 6 W 10/94
Zurückweisung eines Erbscheinsantrages ; Wirksamkeit der Erbeinsetzung ; ...
- BFH, 16.03.1977 - II R 11/69
Teilungsanordnung - Erblasser - Zuweisung eines Nachlaßgegenstandes - ...
- BayObLG, 20.03.1991 - BReg. 2 Z 169/90
Zur Übertragung eines Teils eines Erbanteils an einen Miterben
- OLG Hamm, 28.12.1995 - 15 W 408/95
- OLG München, 14.04.1997 - 31 U 3732/96
Möglichkeit der Aufhebung des Erbverzichts nach dem Tod des Verzichtenden durch ...
- BGH, 21.01.1998 - IV ZR 346/96
Form des Ausscheidens eines Miterben aus einer Miterbengemeinschaft
- BVerwG, 17.01.1957 - III C 29.56
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 1935 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
- § 2007 (Haftung bei mehreren Erbteilen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1935 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Erbeinsetzung
- § 2095 (Angewachsener Erbteil)