Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 1 - Erbfolge (§§ 1922 - 1941)   
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Textdarstellung

  

§ 1935
Folgen der Erbteilserhöhung

Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.

Rechtsprechung zu § 1935 BGB

13 Entscheidungen zu § 1935 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1935 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
              § 2007 (Haftung bei mehreren Erbteilen)

Redaktionelle Querverweise zu § 1935 BGB:

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