Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 1 - Erbfolge (§§ 1922 - 1941)   
Gliederung
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§ 1937 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/1937.html)
§ 1937 BGB
§ 1937 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/1937.html)
§ 1937 Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 1937
Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

Rechtsprechung zu § 1937 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1937 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Erbrecht
        Testament
          Allgemeine Vorschriften
            §§ 2064 ff. (Persönliche Errichtung)
          Erbeinsetzung
            § 2087 I (Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände)
          Vermächtnis
            §§ 2147 ff. (Beschwerter)
        Pflichtteil
          § 2304 (Auslegungsregel)
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