Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 2 - Erbeinsetzung (§§ 2087 - 2099) |
(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.
Rechtsprechung zu § 2087 BGB
388 Entscheidungen zu § 2087 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 08.02.2022 - 3 W 143/20
Auslegung einer letztwilligen Zuwendung als Erbeinsetzung
- OLG Saarbrücken, 30.03.2022 - 5 W 15/22
Zur Annahme einer Alleinerbeneinsetzung der Lebensgefährtin des Erblassers trotz ...
- BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16
Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung: Umfang der durch Auslegung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 05.08.2016 - 3 Wx 74/16
Testamentsauslegung hinsichtlich Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung
- OLG Düsseldorf, 05.08.2016 - 3 Wx 74/16
- KG, 31.01.2018 - 26 W 57/16
Testamentsauslegung: Erbscheinserteilungsanspruch eines als "Haupterben" ...
- OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21
Zur Verneinung der Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung des ...
- OLG Düsseldorf, 18.10.2019 - 3 Wx 99/19
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes
- AG Warstein, 19.10.2010 - VI 62/10
Ausnahmsweise Annahme einer Erbeinsetzung durch Zuwendung von einzelnen ...
- OLG Hamburg, 06.10.2015 - 2 W 69/15
Erbscheinsverfahren: Behandlung von Verfügungen des Erblassers über ...
- OLG München, 19.02.2020 - 31 Wx 231/17
Testamentsauslegung: Erbeinsetzung durch Zuwendung wesentlichen Vermögens