Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 2 - Erbeinsetzung (§§ 2087 - 2099) |
(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.
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Rechtsprechung zu § 2087 BGB
442 Entscheidungen zu § 2087 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 03.11.2025 - 10 U 81/25
Testament; Auslegung; Erbenstellung; Vermächtnis; Auslegung eines Testaments ...
- OLG Rostock, 08.02.2022 - 3 W 143/20
Auslegung einer letztwilligen Zuwendung als Erbeinsetzung
- OLG Brandenburg, 11.05.2026 - 3 W 33/25
Zur Anwendung des BGB auf Frage der Einziehung eines Erbscheins für erbrechtliche ...
- OLG Brandenburg, 20.02.2023 - 3 W 31/22
Ausstellung eines Erbscheins; Auslegung eines Dokuments als Testament; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 22.02.2023 - 3 W 31/22
"Verschenken" eines Hausanteils für den Fall des Ablebens als Erbeinsetzung
- OLG Brandenburg, 22.02.2023 - 3 W 31/22
- OLG Karlsruhe, 09.02.2026 - 14 W 33/24
Bewertung von testamentarischen Zuwendungen als Erbeinsetzungen oder ...
- KG, 31.01.2018 - 26 W 57/16
Testamentsauslegung: Erbscheinserteilungsanspruch eines als "Haupterben" ...
- OLG Hamm, 11.06.2021 - 10 W 34/20
Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins; Auslegung von letztwilligen ...
- BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16
Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung: Umfang der durch Auslegung ...