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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 2 - Erbeinsetzung (§§ 2087 - 2099)   
Gliederung
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§ 2087
Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

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Rechtsprechung zu § 2087 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2087 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1937 (Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung) (zu § 2087 I)
          § 1939 (Vermächtnis) (zu § 2087 II)
        Testament
          Vermächtnis
            §§ 2147 ff. (Beschwerter) (zu § 2087 II)
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