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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 2 - Erbeinsetzung (§§ 2087 - 2099)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 2091
Unbestimmte Bruchteile

Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.

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Rechtsprechung zu § 2091 BGB

65 Entscheidungen zu § 2091 BGB in unserer Datenbank:

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Auf § 2091 BGB verweisen folgende Vorschriften:

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