Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 2 - Erbeinsetzung (§§ 2087 - 2099)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2092
Teilweise Einsetzung auf Bruchteile

(1) Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile, die anderen ohne Bruchteile eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft.

(2) Erschöpfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile in der Weise ein, dass jeder der ohne Bruchteile eingesetzten Erben so viel erhält wie der mit dem geringsten Bruchteil bedachte Erbe.

Rechtsprechung zu § 2092 BGB

Entscheidung zu § 2092 BGB in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 2092 BGB verweisen folgende Vorschriften:

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