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Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 2 - Erbeinsetzung (§§ 2087 - 2099) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
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(1) Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen als Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind.
(2) Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt, so gehen Erben, die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind, im Zweifel als Ersatzerben für diesen Erbteil den anderen vor.
§ 2087Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
§ 2088Einsetzung auf Bruchteile
§ 2089Erhöhung der Bruchteile
§ 2090Minderung der Bruchteile
§ 2091Unbestimmte Bruchteile
§ 2092Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
§ 2093Gemeinschaftlicher Erbteil
§ 2094Anwachsung
§ 2095Angewachsener Erbteil
§ 2096Ersatzerbe
§ 2097Auslegungsregel bei Ersatzerben
§ 2098Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
§ 2099Ersatzerbe und Anwachsung
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Querverweise
Auf § 2098 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2190 (Ersatzvermächtnisnehmer)