(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.
(3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.
Rechtsprechung zu § 1928 BGB
17 Entscheidungen zu § 1928 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 21.07.2016 - 21 W 82/16
Verfassungsmäßigkeit von § 1928 Abs. 3 BGB
- KG, 05.07.2016 - 6 W 59/16
Nachlassache: Erbrecht eines Erben 4. Ordnung nach Beitritt der ehemaligen DDR
- AG Starnberg, 21.03.2003 - VI 547/02
Verfassungswidrigkeit der §§ 1928 III, 1929 II BGB
- SG Darmstadt, 20.11.2013 - S 17 SO 42/11
Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten - ...
- OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 20 W 59/14
Keine inzidente Prüfung der Vaterschaft im Erbscheinserteilungsverfahren
- BayObLG, 16.03.2005 - 1Z BR 77/04
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Zuwendung an Familienstämme der ...
- BGH, 24.11.2006 - BLw 14/06
Bestimmung des Hoferben für die Erbfolge der Geschwister des Erblassers und ihrer ...
- OLG Celle, 20.04.2021 - 6 W 60/21
Voraussetzungen der Feststellung des Fiskuserbrechts
- BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 1.97
Offene Vermögensfragen - Unvollkommene Kettenerbausschlagung
- LG Stendal, 18.01.2008 - 25 T 288/07
Rechtmäßigkeit einer Zwischenverfügung im Erbscheinsverfahren; Rechtliche ...
§ 1928 BGB in Nachschlagewerken
- § 1928 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesetzliche Erbfolge
Querverweise
Auf § 1928 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1929 (Fernere Ordnungen)