Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 1 - Erbfolge (§§ 1922 - 1941)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/BGB/1930.html
§ 1930 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/1930.html)
§ 1930 BGB
§ 1930 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/1930.html)
§ 1930 Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 1930
Rangfolge der Ordnungen

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

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