(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) 1Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. 2Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
(4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1926 BGB
54 Entscheidungen zu § 1926 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 17.12.2021 - 3 W 48/21
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- OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 20 W 59/14
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- SG Darmstadt, 20.11.2013 - S 17 SO 42/11
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- OLG Düsseldorf, 28.12.2010 - 3 Wx 222/10
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Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 12.11.2010 - 3 Wx 222/10
Umfang der Erbberechtigung dritter Ordnung
- OLG Düsseldorf, 12.11.2010 - 3 Wx 222/10
- OLG Köln, 06.10.2014 - 2 Wx 249/14
Anforderungen an die Form eines eigenhändigen Testaments; Wirksamkeit der ...
- KG, 05.10.2010 - 1 W 45/09
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- OLG Düsseldorf, 25.09.2015 - 7 U 77/14
Auslegung eines Testaments, das "entfernte Verwandte" von der Erbfolge ...
- LSG Baden-Württemberg, 14.11.2017 - L 9 R 1825/17
- OVG Bremen, 16.05.2013 - 2 A 409/05
Hinterbliebenenversorgung bei eingetragener Lebenspartnerschaft - ...
§ 1926 BGB in Nachschlagewerken
- § 1926 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesetzliche Erbfolge
Querverweise
Auf § 1926 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1931 (Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 10 (Erbrecht)