Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 1 - Erbfolge (§§ 1922 - 1941)   
Gliederung
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§ 1929 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/1929.html)
§ 1929 BGB
§ 1929 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/1929.html)
§ 1929 Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 1929
Fernere Ordnungen

(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

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