(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
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Rechtsprechung zu § 1929 BGB
20 Entscheidungen zu § 1929 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 28.02.2020 - 3 Wx 12/19
Erbfolgenachweis durch Erbschein bei vorhandenem Feststellungsbeschluss über das ...
- AG Starnberg, 21.03.2003 - VI 547/02
Verfassungswidrigkeit der §§ 1928 III, 1929 II BGB
- SG Darmstadt, 20.11.2013 - S 17 SO 42/11
Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten - ...
- OLG Düsseldorf, 25.09.2015 - 7 U 77/14
Auslegung eines Testaments, das "entfernte Verwandte" von der Erbfolge ...
- OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 20 W 59/14
Keine inzidente Prüfung der Vaterschaft im Erbscheinserteilungsverfahren
- KG, 05.07.2016 - 6 W 59/16
Nachlassache: Erbrecht eines Erben 4. Ordnung nach Beitritt der ehemaligen DDR
- OLG Dresden, 25.03.1999 - 7 U 256/99
Rechtswirkung der Vermutung zugunsten des Fiskus als Erbe
- BVerwG, 23.10.2008 - 5 C 31.07
Vorausabtretung; Abtretung zukünftig entstehender Forderungen bzw. gesetzlicher ...
- BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 1.97
Offene Vermögensfragen - Unvollkommene Kettenerbausschlagung
§ 1929 BGB in Nachschlagewerken
- § 1929 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesetzliche Erbfolge