Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338) |
(1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in der in § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war.
(2) 1Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines Vermächtnisses finden die für die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 2Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
berechtigte; Höhe des Pflichtteils § 2304Auslegungsregel § 2305Zusatzpflichtteil § 2306Beschränkungen und Beschwerungen § 2307Zuwendung eines Vermächtnisses § 2308Anfechtung der Ausschlagung § 2309Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge § 2310Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils § 2311Wert des Nachlasses § 2312Wert eines Landguts § 2313Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben § 2314Auskunftspflicht des Erben § 2315Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil § 2316Ausgleichungspflicht § 2317Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs § 2318Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen § 2319Pflichtteils-
berechtigter Miterbe § 2320Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteils-
berechtigten getretenen Erben § 2321Pflichtteilslast bei Vermächtnis-
ausschlagung § 2322Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen § 2323Nicht pflichtteils-
belasteter Erbe § 2324Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast § 2325Pflichtteils-
ergänzungsanspruch bei Schenkungen § 2326Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils § 2327Beschenkter Pflichtteils-
berechtigter § 2328Selbst pflichtteils-
berechtigter Erbe § 2329Anspruch gegen den Beschenkten § 2330Anstandsschenkungen § 2331Zuwendungen aus dem Gesamtgut § 2331aStundung § 2332Verjährung § 2333Entziehung des Pflichtteils § 2334(weggefallen) § 2335(weggefallen) § 2336Form, Beweislast, Unwirksamwerden § 2337Verzeihung § 2338Pflichtteils-
beschränkung
Rechtsprechung zu § 2308 BGB
11 Entscheidungen zu § 2308 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.09.1990 - IV ZR 131/89
Verkündung einer Verfügung von Todes wegen
- OLG Stuttgart, 12.11.1982 - 8 W 438/82
Ausschlagens des Erbes in der irrigen Annahme der Annahme durch Nacherben
- BGH, 22.01.1986 - IVa ZR 90/84
Bestimmung der Nacherben; Zulässigkeit eines Auslegungsvertrages
- LG Aachen, 04.09.1981 - 3 T 216/81
Umfang der Amtstätigkeit des Notars bei der Aufnahme eines Wechselprotests
- LG Köln, 03.08.1981 - 11 T 148/80
Kostenschuldnerschaft des Maklers für Entwurfsgebühr
- RG, 10.01.1910 - IV 81/09
Pflichtteil; Leibrente; Aufnahme des Nachlasses
- OLG Hamm, 16.07.1981 - 15 W 42/81
Rechtsirrtum bei der Erbschaftausschlagung im Falle des § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB
- OLG Karlsruhe, 07.05.2004 - 14 U 103/02
Anspruch des Erben auf Vollziehung einer Auflage
- OLG Dresden, 18.12.1995 - 7 U 679/95
Erbausschlagung bei Erblasser mit letztem Wohnsitz in den alten Bundesländern ...
- BayObLG, 28.04.1998 - 1Z BR 26/98
Voraussetzungen für eine weitere Beschwerde gegen die Aufhebung eines ...
Querverweise
Auf § 2308 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 5. Nachlaß- und Teilungssachen
- § 112 (Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht)
Redaktionelle Querverweise zu § 2308 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
- § 1954 (Anfechtungsfrist) (zu § 2308 II 1)