Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338) |
(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.
(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2010 | Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts | 24.09.2009 |
berechtigte; Höhe des Pflichtteils § 2304Auslegungsregel § 2305Zusatzpflichtteil § 2306Beschränkungen und Beschwerungen § 2307Zuwendung eines Vermächtnisses § 2308Anfechtung der Ausschlagung § 2309Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge § 2310Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils § 2311Wert des Nachlasses § 2312Wert eines Landguts § 2313Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben § 2314Auskunftspflicht des Erben § 2315Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil § 2316Ausgleichungspflicht § 2317Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs § 2318Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen § 2319Pflichtteils-
berechtigter Miterbe § 2320Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteils-
berechtigten getretenen Erben § 2321Pflichtteilslast bei Vermächtnis-
ausschlagung § 2322Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen § 2323Nicht pflichtteils-
belasteter Erbe § 2324Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast § 2325Pflichtteils-
ergänzungsanspruch bei Schenkungen § 2326Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils § 2327Beschenkter Pflichtteils-
berechtigter § 2328Selbst pflichtteils-
berechtigter Erbe § 2329Anspruch gegen den Beschenkten § 2330Anstandsschenkungen § 2331Zuwendungen aus dem Gesamtgut § 2331aStundung § 2332Verjährung § 2333Entziehung des Pflichtteils § 2334(weggefallen) § 2335(weggefallen) § 2336Form, Beweislast, Unwirksamwerden § 2337Verzeihung § 2338Pflichtteils-
beschränkung
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Rechtsprechung zu § 2306 BGB
203 Entscheidungen zu § 2306 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 30.11.2022 - IV ZR 60/22
Pflichtteilsrecht: Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 13.01.2022 - 19 U 28/21
Erbsache: Auskunftsanspruch eines pflichtteilsberechtigten Nicht-mehr-Erben
- OLG Stuttgart, 13.01.2022 - 19 U 28/21
- LG Hagen, 02.06.2023 - 4 O 265/22
Testament für den Fall das der Erblasser nicht aus dem Urlaub zurückkommt - ...
- BGH, 29.06.2016 - IV ZR 387/15
Pflichtteilsrecht: Anfechtung der Annahme einer Erbschaft des mit Beschwerungen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 16.07.2015 - 19 U 18/15
Pflichtteilsrecht: Irrtum über die Notwendigkeit der Ausschlagung der beschwerten ...
- OLG Stuttgart, 16.07.2015 - 19 U 18/15
- BGH, 22.03.2023 - IV ZB 12/22
Ausschlagung der Erbschaft: Irrtum des Ausschlagenden über die an seiner Stelle ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 21.04.2022 - 15 W 51/19
Lenkende Ausschlagung
- OLG Hamm, 21.04.2022 - 15 W 51/19
- OLG Hamburg, 26.05.2026 - 2 U 25/24
Zahlungsanspruch auf Wertersatz für einen veräußerten Pkw einschließlich ...
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Anfechtung der Versäumung der Erbausschlagungsfrist
- OLG Karlsruhe, 14.10.2022 - 14 U 125/21
Berichtigung des Grundbuchs bezüglich einer Eigentumswohnung
Querverweise
Auf § 2306 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2306 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2048 (Teilungsanordnungen des Erblassers)