Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
| Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a) |
1Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. 2Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. 3Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.
verbindlichkeiten § 2047Verteilung des Überschusses § 2048Teilungsanordnungen des Erblassers § 2049Übernahme eines Landguts § 2050Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben § 2051Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings § 2052Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben § 2053Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling § 2054Zuwendung aus dem Gesamtgut § 2055Durchführung der Ausgleichung § 2056Mehrempfang § 2057Auskunftspflicht § 2057aAusgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 2048 BGB
266 Entscheidungen zu § 2048 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 21.07.2026 - 14 U 90/25
Vorausvermächtnis am Grundstück: Flurstück muss übertragen werden
- OLG Hamburg, 22.08.2023 - 2 U 5/19
Wirksamkeit des Auseinandersetzungsplanes eines Testamentsvollstreckers
- OLG Stuttgart, 11.06.2018 - 8 W 198/16
Testamentsauslegung: Zuwendung der gesamten Vermögensgegenstände einzeln und in ...
- OLG Saarbrücken, 09.05.2023 - 5 W 28/23
Erbfolge bei unvollständigem Testament
- OLG Hamm, 16.03.2021 - 10 U 35/20
Anspruch auf Auflassung einer Immobilie; Auslegung einer letztwilligen Verfügung
- OLG Saarbrücken, 22.06.2022 - 5 U 98/21
Prüfung eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers an gemischten ...
- OLG Frankfurt, 15.08.2022 - 10 U 223/20
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.02.2024 - IV ZR 349/22
Zurückweisung der Berufung eines Miterben gegen die Verurteilung zur Zahlung von ...
- BGH, 07.02.2024 - IV ZR 349/22
- BFH, 21.08.2024 - II R 43/22
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als ...
- OLG Frankfurt, 23.10.2023 - 21 W 69/23
Umfang der Freistellung von der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen ...
§ 2048 BGB in Nachschlagewerken
- § 2048 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Teilungsanordnung
Querverweise
Auf § 2048 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2204 (Auseinandersetzung unter Miterben)
Redaktionelle Querverweise zu § 2048 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Pflichtteil
- § 2306 (Beschränkungen und Beschwerungen)