Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
| Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a) |
verbindlichkeiten § 2047Verteilung des Überschusses § 2048Teilungsanordnungen des Erblassers § 2049Übernahme eines Landguts § 2050Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben § 2051Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings § 2052Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben § 2053Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling § 2054Zuwendung aus dem Gesamtgut § 2055Durchführung der Ausgleichung § 2056Mehrempfang § 2057Auskunftspflicht § 2057aAusgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
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Rechtsprechung zu § 2040 BGB
348 Entscheidungen zu § 2040 BGB in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 04.06.2026 - 2 K 101/23
Einordnung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit ...
- KG, 08.05.2018 - 4 U 24/17
Sparbuch als einziger Nachlassgegenstand: Keine Kündigung des Sparguthabens durch ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 18.07.2024 - L 7 AS 2471/23
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Verwertbarkeit ...
- BGH, 11.11.2009 - XII ZR 210/05
Wirksame Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache ...
- OLG Brandenburg, 02.04.2019 - 3 U 33/18
Kündigung eines Pachtverhältnisses über einen in den Nachlass fallenden ...
- BGH, 08.04.2015 - IV ZR 161/14
Öffentlicher Glaube des Erbscheins: Geltung bei Rechtsgeschäften innerhalb der ...
- BFH, 19.01.2023 - IV R 5/19
Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben ...
- BGH, 09.05.2025 - BLw 2/24
Genehmigungspflicht nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bei Veräußerung von ...
- OLG München, 22.08.2025 - 33 Wx 246/24
Gesetzliches Erbrecht, Erbrechtliche, Internationales Erbrecht, Gewöhnlicher ...
Querverweise
Auf § 2040 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2032 (Erbengemeinschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 2040 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 387 (Voraussetzungen) (zu § 2040 II)