Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
| Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a) |
1Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. 2Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.
verbindlichkeiten § 2047Verteilung des Überschusses § 2048Teilungsanordnungen des Erblassers § 2049Übernahme eines Landguts § 2050Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben § 2051Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings § 2052Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben § 2053Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling § 2054Zuwendung aus dem Gesamtgut § 2055Durchführung der Ausgleichung § 2056Mehrempfang § 2057Auskunftspflicht § 2057aAusgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
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Rechtsprechung zu § 2057 BGB
64 Entscheidungen zu § 2057 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 02.07.2018 - 19 W 27/18
Erbengemeinschaft: Verjährung des Anspruchs gegen die Miterben auf ...
- OLG Naumburg, 13.06.2024 - 2 U 81/23
Anspruch eines Miterben gegen den miterbenden Erbschaftsbesitzer auf ...
- OLG Stuttgart, 21.05.2026 - 19 U 36/25
Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage bei Vorliegen eines ...
- OLG München, 17.02.2016 - 20 U 126/15
Verdacht auf Unvollständigkeit oder mangelnde Sorgfalt bei vorgelegter Auskunft
- OLG Frankfurt, 13.04.2017 - 11 U 130/16
Auskunftsanspruch über unentgeldliche Zuwendungen des Erblassers
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 27.02.2017 - 11 U 130/16
Erbengemeinschaft: Auskunftsanspruch hinsichtlich unentgeltlicher Zuwendungen des ...
- OLG Frankfurt, 27.02.2017 - 11 U 130/16
- OLG Koblenz, 24.04.2023 - 12 U 602/22
Erbrechtlicher Anspruch auf Auskunftserteilung Stufenklage bezüglich ...
- OLG Koblenz, 25.11.2015 - 5 U 779/15
Auskunftspflicht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben über auf den ...
- AG Bad Mergentheim, 01.02.2013 - 2 C 170/12
Auskunftsansprüche von Miterben untereinander - Umfang des Auskunftsanspruchs
- RG, 12.05.1910 - IV 411/09
Pflichtteil.; Auskunftspflicht.
Querverweise
Auf § 2057 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2204 (Auseinandersetzung unter Miterben)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf
- § 163
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- § 124 (Eidesstattliche Versicherung)