Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
| Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a) |
(1) 1Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. 2Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
(2) Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt.
(3) Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
verbindlichkeiten § 2047Verteilung des Überschusses § 2048Teilungsanordnungen des Erblassers § 2049Übernahme eines Landguts § 2050Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben § 2051Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings § 2052Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben § 2053Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling § 2054Zuwendung aus dem Gesamtgut § 2055Durchführung der Ausgleichung § 2056Mehrempfang § 2057Auskunftspflicht § 2057aAusgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
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Rechtsprechung zu § 2046 BGB
121 Entscheidungen zu § 2046 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 11.03.2026 - II R 10/23
Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 09.02.2023 - 7 K 1362/21
Berücksichtigung von Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der ...
- FG Köln, 09.02.2023 - 7 K 1362/21
- FG Münster, 12.04.2018 - 3 K 3662/16
Erbschaftsteuer: Abzugsfähigkeit von im Rahmen einer Nachlasspflegschaft ...
- LSG Baden-Württemberg, 29.04.2025 - L 2 SO 545/25
- BayObLG, 08.08.2025 - 101 VA 62/25
Hinterlegungsstelle, Vollstreckbare Ausfertigung, Antrag auf gerichtliche ...
- OLG Saarbrücken, 10.05.2023 - 5 U 57/22
Folgen einer Veräußerung von Nachlassgrundstück durch Vermächtnisnehmer und ...
- FG Köln, 18.08.2022 - 7 K 2127/21
Anerkennung von Nachlassabwicklungs- und Nachlassregelungskosten als abzusfähige ...
- SG Duisburg, 04.12.2019 - S 3 SO 552/17
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - L 9 SO 253/18
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII als Darlehen ...
- OLG Koblenz, 11.03.2021 - 12 U 1634/20
Berücksichtigung von Schriftsätzen in Anwaltsprozessen Verantwortung von ...
Querverweise
Auf § 2046 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2204 (Auseinandersetzung unter Miterben)
Redaktionelle Querverweise zu § 2046 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Nachlassverbindlichkeiten
- §§ 1967 ff. (Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten)