Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966) |
(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) 1Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 1954 BGB
193 Entscheidungen zu § 1954 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.12.2023 - IX ZA 14/23
Zurückweisung der Anhörungsrüge
Zum selben Verfahren:
- AG Passau, 09.03.2023 - 18 C 693/22
Nachlaßverbindlichkeiten, Insolvenzverfahren, Schuldnervermögen, ...
- BGH, 28.09.2023 - IX ZA 14/23
Insolvenzschuldner als Miterbe einer nicht auseinandergesetzten ...
- LG Passau, 29.06.2023 - 3 S 20/23
Anfechtung der Versäumung der Erbausschlagungsfrist durch den Insolvenzschuldner
- AG Passau, 09.03.2023 - 18 C 693/22
- BGH, 10.06.2015 - IV ZB 39/14
Nachlasssache: Fristen für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 28.11.2014 - 6 W 140/14
Anfechtung der Versäumung der Erbausschlagungsfrist; Frist für zweite Anfechtung
- KG, 28.11.2014 - 6 W 140/14
- BGH, 22.03.2023 - IV ZB 12/22
Irrtum des eine Erbschaft Ausschlagenden bei Abgabe seiner Erklärung über die an ...
Zum selben Verfahren:
- AG Essen, 30.11.2018 - 158 VI 2148/18
- OLG Hamm, 21.04.2022 - 15 W 51/19
Lenkende Ausschlagung
- OLG Bremen, 19.11.2020 - 5 U 22/20
Anwendbarkeit der Zweifelsregel des § 2166 BGB
§ 1954 BGB in Nachschlagewerken
- § 1954 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Erbausschlagung
- § 1954 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Erbausschlagung
- Erbschaft
Querverweise
Auf § 1954 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- § 1484 (Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 1954 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Pflichtteil
- § 2308 II 1 (Anfechtung der Ausschlagung)