Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1964
Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung

(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.

(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.

Rechtsprechung zu § 1964 BGB

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Querverweise

Auf § 1964 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 1964 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1936 (Gesetzliches Erbrecht des Staates)
        Rechtliche Stellung des Erben
          Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
            § 1966 (Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung)
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          5. Nachlaß- und Teilungssachen
            § 105 (Ermittlung des Erben)
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