Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
2. Kostenschuldner (§§ 2 - 6) |
1Für die Kosten, die durch die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen, die Sicherung eines Nachlasses, die Errichtung eines Nachlaßinventars, eine Nachlaßpflegschaft, eine Nachlaßverwaltung, die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers oder eine Pflegschaft für einen Nacherben entstehen, haften nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Nachlaßverbindlichkeiten. 2Das gleiche gilt für die Kosten, die durch die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme, Ablehnung oder Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker sowie im Verfahren nach § 1964 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstehen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 6 KostO
37 Entscheidungen zu § 6 KostO in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 09.11.2015 - 12 W 75/15
Gerichtskosten: Kostenhaftung eines Landes als gesetzlicher Zwangserbe für Kosten ...
- VG Saarlouis, 24.05.2017 - 6 K 108/16
Rundfunkrechts (VR 020); Pfändung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge
- OLG Hamm, 08.03.2016 - 15 W 307/15
Verjährung; Gebührenforderung; Testamentseröffnungsverfahren; Ablaufkennung; ...
- OLG Hamm, 17.06.2010 - 15 W 317/10
Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft
- OLG Dresden, 09.12.2009 - 3 W 1133/09
Bestellung eines Nachlasspflegers
- OLG Hamm, 22.06.2010 - 15 W 308/10
Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zur Beendigung und Abwicklung eines ...
- OLG Köln, 30.09.2013 - 2 Wx 198/13
Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung im ...
- BayObLG, 28.07.2004 - 3Z BR 122/04
Bewertung eines zu einem Nachlass gehörenden Hotelbetriebs
- OLG Stuttgart, 14.12.1989 - 8 W 257/89
Gebührenfreiheit der Gemeinde bei Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todes ...
- OLG Düsseldorf, 06.11.2001 - 10 W 124/01
Haftung für die Kosten einer Nachlasspflegschaft
Querverweise
Auf § 6 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- 5. Kostenbefreiungen
- § 12 (Einschränkungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 KostO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Nachlassverbindlichkeiten
- §§ 1967 ff. (Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten)