Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
| 2. Kostenschuldner (§§ 2 - 6) |
(1) 1Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 2Sind an einer Beurkundung mehrere beteiligt und betreffen ihre Erklärungen verschiedene Gegenstände, so beschränkt sich die Haftung des einzelnen auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn die übrigen Erklärungen nicht beurkundet worden wären.
(2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.
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Rechtsprechung zu § 5 KostO
190 Entscheidungen zu § 5 KostO in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 11.10.2012 - 23 WF 124/12
Inanspruchnahme als Gesamtschuldner haftender Kostenschuldner bei Bewilligung der ...
- OLG Brandenburg, 27.02.2006 - 13 Wx 12/05
Notarkosten: Berechnung der Dokumentenpauschale bei Gesamtschuldnerschaft
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.09.2006 - V ZB 45/06
Kopierkosten bei Inanspruchnahme mehrerer gesamtschuldnerisch haftender ...
- BGH, 28.09.2006 - V ZB 45/06
- OLG Karlsruhe, 29.03.2006 - 14 Wx 12/05
Notarkosten: Veranlasser als Gebührenschuldner; Erstreckung der ...
- BGH, 09.11.2012 - V ZR 182/11
Aufschiebend bedingter Grundstückskaufvertrag: Haftung der vollmachtlos ...
- OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03
Keine Amtspflichtverletzung bei unterbliebener Anforderung eines ...
- KG, 21.10.2011 - 9 W 195/10
Notarkostenbeschwerdeverfahren: Rubrumsberichtigung bei unrichtiger ...
- BVerwG, 26.11.1954 - II C 178.53
Rechtsmittel
- OLG Frankfurt, 14.12.2015 - 6 WF 214/15
Beginn der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 199 BGB gegenüber Zweitschuldner
- KG, 29.07.1996 - 25 W 1784/96
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 5 KostO:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- 5. Kostenbefreiungen
- § 13 (Gebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner)