Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35)   
   2. Kostenschuldner (§§ 2 - 6)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/KostO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ KostO (https://dejure.org/gesetze/KostO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ KostO
__paste_bez____paste_norm__ Kostenordnung (https://dejure.org/gesetze/KostO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Kostenordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 5
Mehrere Kostenschuldner

(1) 1Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 2Sind an einer Beurkundung mehrere beteiligt und betreffen ihre Erklärungen verschiedene Gegenstände, so beschränkt sich die Haftung des einzelnen auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn die übrigen Erklärungen nicht beurkundet worden wären.

(2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.

Rechtsprechung zu § 5 KostO

192 Entscheidungen zu § 5 KostO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 192 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 5 KostO:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          5. Kostenbefreiungen
            § 13 (Gebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht